536 Nr. 99. 1915.
g 20.
der Kommunalberband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichsgetreide-
stelle Mengen innerhalb der bestimmten Fristen (§ 14 Abs. 11) ihr zur Ver-
fügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und früher ab-
nimmt; das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahme-
termine zugehen. ç
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kom-
munalverbandes an die Reichsgetreidestelle geliefert worden ist. Saatgut, das in den
Bezirk eines anderen Kommunalverbandes geliefert worden ist, wird angerechnet, wenn
die Reichsgetreidestelle der Lieferung zustimmt.
5 21.
Der Kommunalberband kann die festgesetzten Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 11)
auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle nach deren
Geschäftsbedingungen liefern. v
Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen
Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die der Ankauf
erfolgt. Der Kommunalverband kann verlangen, daß er selbst oder die von ihm be-
zeichneten Personen als Kommissionäre bestellt werden.
8 22.
Liefert ein Kommunalberband die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1 f) innerhalb
der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Reichsgetreidestelle die
Hiee iinge in seinem Bezirk unmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt § 21
Abs. 2 nicht.
g 23.
Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (& 14 Abs. 1e, t) ist der im Kom-
munalverband ansässige Handel möglichst zu berücksichtigen.
* 24.
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung der festgesetzten
Mengen (§ 14 Abs. 1 4) ein Überschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen Bedarfs-
auteil, so hat er den Überschuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und nach ihrer Auf-
forderung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der §§ 21, 22 finden Anwendung.
§i 25.
Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreidestelle nach einem
von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Brotgetreide und Mehl im letzten
Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist,
sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes
eingetreten sind.
g 26.
Zeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli 19s5
zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines