Nr. 99. 1915. 537
Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat
ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung,
insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte in der Lage
ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die Landeszentralbehörde hat der
Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche
sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat.
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden auf
Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann
sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen
der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der
Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen.
§5 27.
Jeder selbsiwisschestende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur
Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur
Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den
Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der
Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf
es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandes (5 2).
8 28.
Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der abzu-
liefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1 f) der Bedarfsanteil freifulassen
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von
Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese
Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern.
29.
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband auf
Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses:
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie
möglich zurückzuliefern;
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern;
I) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen angemessenes
Entgelt behilflich zu sein.
§ 30.
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl
rechtzeirig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.
8 31.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch An-
ordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person übertragen
werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist,
in den Fällen des § 21 Abs. 2, 5 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt.