Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 99. 1915. 537 
Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat 
ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung, 
insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte in der Lage 
ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die Landeszentralbehörde hat der 
Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche 
sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat. 
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden auf 
Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann 
sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen. 
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen 
der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der 
Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. 
  
§5 27. 
Jeder selbsiwisschestende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur 
Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur 
Verfügung steht. 
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den 
Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der 
Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf 
es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandes (5 2). 
  
8 28. 
Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der abzu- 
liefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1 f) der Bedarfsanteil freifulassen 
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von 
Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese 
Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern. 
29. 
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband auf 
Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses: 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie 
möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; 
I) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen angemessenes 
Entgelt behilflich zu sein. 
§ 30. 
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl 
rechtzeirig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 
8 31. 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch An- 
ordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person übertragen 
werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, 
in den Fällen des § 21 Abs. 2, 5 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.