Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

134  Ueber  die  Erstattung  der  Kosten  in  Strafsachen.

ersten  Instanz  unbedingt  für  zuständig  erklärt.  In
gleichem  Sinne  wurde  erkannt  mit  Beschluß  desselben
  Gerichts  vom  22.  Dezbr.  1883  (Samml.  II,
579).  Noch  mit  Beschluß  vom  19.  Januar  1884
(Sammlung  III,  113)  wurde  ausgesprochen,  daß
auch  die  Beitreibung  derjenigen  Auslagen,  zu  deren
Erstattung  an  den  Nebenkläger  der  Angeklagte  verurtheilt
  ist,  in  derselben  Weise  zu  geschehen  hat,  wie
die  Beitreibung  derjenigen  Kosten,  welche  im
Privatklageverfahren  die  eine  Partei  der  andern
zu  erstatten  hat,  und  wurde  ausdrücklich  der
Standpunkt  einer  Strafkammer,  welche  ein  Gesuch
um  Kostenfestsetzung  als  unzulässig  zurückgewiesen
hatte,  well  zur  Zeit  noch  kein  Streit  bezüglich  der
liquidirten  Kosten  bestände,  unter  Bezugnahme  auf
CPO.  S#§.  98  und  99  für  unrichtig  erklärt.  In
gleicher  Weise  hat  auch  Löwe  St  PO.  §.  496  Anm.  6
(Aufl.  II)  und  §.  503  Anm.  6  (Uufl.  IV)  die
unbedingte  Zulässigkeit  eines  Festsetzungsverfahrens
nach  CPO.  8.  98,  99,  auch  wenn  kein  Streit  besteht,
  in  Strafsachen  anerkannt.  Inzwischen  war
mit  Beschluß  vom  8.  April  1882  (Sammlg.  II,  127)
ausgesprochen  worden:  „Ein  zum  Vertheidiger  bestellter
  Rechtsanwalt  kann  die  gerichtliche  Festsetzung
der  von  ihm  für  die  geführte  Vertheidigung  liquidirten
  Gebühren  erst  dann  beantragen,  wenn  in
Folge  von  Erinnerungen  der  Staatskasse  oder  des
sonst  Zahlungspflichtigen  Streit  über  den  Betrag
derselben  entstanden  ist.“  In  diesem  Falle  hatte  es
sich  also  nicht  um  Kosten  gehandelt,  welche  gemäß
St  PO.  §.  4961,  4992  bezgsw.  5051  der  Staatskasse
  durch  richterliche  Entscheldung  auferlegt,  sondern
um  Gebühren,  welche  nach  St  PO.  8.  150  einem
von  Selten  des  Gerichts  zum  Vettheidiger  bestellten
  Rechtsanwalte  aus  der  Staatskasse  zu  bezahlen
  waren.  Auf  Gebühren  dieser  Art  bezieht  sich
aber  G.  496.  Abs.  2  der  St  PO.  überhaupt  nicht.