134 Ueber die Erstattung der Kosten in Strafsachen.
ersten Instanz unbedingt für zuständig erklärt. In
gleichem Sinne wurde erkannt mit Beschluß desselben
Gerichts vom 22. Dezbr. 1883 (Samml. II,
579). Noch mit Beschluß vom 19. Januar 1884
(Sammlung III, 113) wurde ausgesprochen, daß
auch die Beitreibung derjenigen Auslagen, zu deren
Erstattung an den Nebenkläger der Angeklagte verurtheilt
ist, in derselben Weise zu geschehen hat, wie
die Beitreibung derjenigen Kosten, welche im
Privatklageverfahren die eine Partei der andern
zu erstatten hat, und wurde ausdrücklich der
Standpunkt einer Strafkammer, welche ein Gesuch
um Kostenfestsetzung als unzulässig zurückgewiesen
hatte, well zur Zeit noch kein Streit bezüglich der
liquidirten Kosten bestände, unter Bezugnahme auf
CPO. S#§. 98 und 99 für unrichtig erklärt. In
gleicher Weise hat auch Löwe St PO. §. 496 Anm. 6
(Aufl. II) und §. 503 Anm. 6 (Uufl. IV) die
unbedingte Zulässigkeit eines Festsetzungsverfahrens
nach CPO. 8. 98, 99, auch wenn kein Streit besteht,
in Strafsachen anerkannt. Inzwischen war
mit Beschluß vom 8. April 1882 (Sammlg. II, 127)
ausgesprochen worden: „Ein zum Vertheidiger bestellter
Rechtsanwalt kann die gerichtliche Festsetzung
der von ihm für die geführte Vertheidigung liquidirten
Gebühren erst dann beantragen, wenn in
Folge von Erinnerungen der Staatskasse oder des
sonst Zahlungspflichtigen Streit über den Betrag
derselben entstanden ist.“ In diesem Falle hatte es
sich also nicht um Kosten gehandelt, welche gemäß
St PO. §. 4961, 4992 bezgsw. 5051 der Staatskasse
durch richterliche Entscheldung auferlegt, sondern
um Gebühren, welche nach St PO. 8. 150 einem
von Selten des Gerichts zum Vettheidiger bestellten
Rechtsanwalte aus der Staatskasse zu bezahlen
waren. Auf Gebühren dieser Art bezieht sich
aber G. 496. Abs. 2 der St PO. überhaupt nicht.