Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  115.  1915.

g  3.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer,  Gesellschaften  und  Firmen,  ferner  Kommaunen,
  üöffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände  und  fiskalische
Unternehmungen  (mit  Ausnahme  der  marinefiskalischen  Unternehmungen),
in  deren  Betrieben  die  im  §  2  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet
  werden  oder  lagern,  soweitdie  Vorräte  sichin  ihrem  Gewahrsam
  oder  bei  ihnen  unter  Zollaussicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes
  oder  sonst  des  Erwerbs  wegen  oder  für  andere  in  Gewahrsam
haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  dder  bei
ihnen  unter  Zollaussicht  befinden;

Za)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder
andere  bestimmte  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam
genommen  haben,  auch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben;

2)  alle  Empfänger  (in  dem  unter  a  bis  c  bezeichneten  Umfang)  solcher  Gegenstände
  nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage
auf  dem  Versand  befanden  und  nicht  bei  einem  der  unter  a  bis  c  aufgeführten
  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter  Zollaussicht
gehalten  werden.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen
  lagern,  sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem
Verschluß  hält,  von  den  Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden
und  gelten  bei  diesen  als  beschlagnahmt.

Zweigstellen  (Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus  u.  dgl.)  sind  jede  für  sich
zur  Meldung  und  zur  Durchführung  der  Beschlagnahmebestimmungen  verfpflichtet.

84.
Umfang  der  Meldung.

Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  d  über  die  Beuta
  selgegtel  zu  i  ßer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  die  Be
a)  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen

  befinden;  e  sich  brs
b)  ob,  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  von  anderer  Seite  eine

Beschlagnahme  der  Vorräte  erfolgt  ist.

8  5.
Ausnahmen.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  im  §  3  gekennzeichneten  Personen,
  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  einschließlich  der  Vorsche  ihr  Zweigstellen
am  24.  Juli  1915  gleich  oder  geringer  waren  als  die  nachstehend  genannten  Mengen:

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