Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

662 Nr. 116. 1915. 
i dlungen werden, soweit es sich um Nachrichten handelt, aus denen 
der zwere ziehn kann, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn die 
bestehenden Gesetze keine härtere Strafe bestimmen. " 
Den Garnisonkommandos und obersten Zivilverwaltungsbehörden zur Kennt- 
nis, den letzteren mit der Bitte, vorstehendes Verbot öffentlich bekannt zu machen. 
kt wird zugleich, daß Nachrichten über Bahnbauten im Westen des 
neicheee in den ringuns besetien Gebietsteilen Frankreichs und Belgiens unter 
leinen Umständen veröffentlicht werden dürfen. 
v. Rwehl. 
(2) Bekanntmachung vom 24. JJuli 1915, betreffend Herstellungsverbot für Er- 
zeugnisse aus Bastfasern. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-Kom- 
mandos des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Herstellungsverbot für Er- 
zeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und über- 
seeischer Hanf), wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meer heim b. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, 
europäischer Hanf und überseeischer Hanf). 
  
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der er- 
lassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver-
	        
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