Zweiter Abschnitt: Rechte an Grundstücken.
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die Aufsuchung und Wegschaffung der
Sache gestattet wird.
Dermittelbare Besitz kann
870. dadurch auf einen Anderen
übertragen werden, daß diesem der
Auspruch auf Herausgabe der Sache
abgetreten wird.
871. Steht der mittelbare Besitzer
zu einem Dritten in
einem Verhältnisse der im § 868 bezeichneten
Art, so ist auch der Dritte
mittelbarer Besitzer.
872. Wer eine Sache als ihm
gehörendbesitzt, ist Eigenbesitzer.
Sweiter Abschnitt.
Allgemeine Dorschriften über Rechte an Grundstücken 1).
873. Eigenthums an einem
Grundstücke, zur Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte ²), sowie
zur Uebertragung) oder Belastung
eines solchen Rechtes ist die
Einigung des Berechtigten und des
anderen Theiles über den Eintritt der
Rechtsänderung und die Eintragung
der Rechtsänderung in das Grundbuch
erforderlich, soweit nicht das
Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Zur Uebertragung des
874.
Vor der Eintragung sind die Be—
theiligten an die Einigung nur gebunden,
wenn die Erklärungen gerichtlich
oder notariell beurkundet 4), oder vor
dem Grundbuchamt abgegeben oder
bei diesem eingereicht sind oder wenn
der Berechtigte dem andern Theile
eine den Vorschriften der Grunbbuch—
ordnung entsprechende Eintragungs—
bewilligung ausgehändigt hat).
Bei der Eintragung eines
Rechtes, mit dem ein
1) Grundlagen des Systems des Grundbuchrechts wie im preuß. G.
v. 5. Mai 1872. Vgl. hierüber G. Best, Das Grundbuch= und Hypothekenrecht d.
neuen bürgerl. G. f. d. Deutsche Reich, unter bes. Berücksicht. d. preuß. u. hess. GG.
(Gießen, Roth 1896). — Hegemonie des Grundbuchrechts über Stamm-, Lehen-,
Familienfideikommißgüter und über die Grundstücke autonomer Familien s. S. 61
mit Anm. zu S. 57—59. — Besonderheiten des partikularen Agrarrechts sind
konservirt durch S. 113—124. Oessentlichrechtliche Privilegien s. S. 126, 127.
2) Die Zahl der dinglichen Rechte ist gesetzlich begrenzt, s. Anm. S. 148
und S. 63. Dingliche Rechte auf Gewinnung nichtbergbaufähiger Mineralien
konservirt S. 68. Altentheils= und Leibzuchtsrechte s. S. 96 — Ue V. S. 184,
192—196. Verliegenschaftung s. Anm. zu § 96 und zu E. 196. Befreiung von
der Eintragungspflicht enthält die Grundbuchordnung, auf welche E. 1 verweist.
S. auch E. 127 mit Anm., E. 128.
8) Gesetzlicher Uebergang von Rechten an Grundslücken vgl. S. 110;
agrarrechtliche Verfügungen s. S. 113, 114. — Geseyliche Pfandrechte innerhalb
10 Jahren nach Landesrecht S. 188.
4) Nach Landesrecht: ausschließlich gerichtlich oder ausschließlich notariell,
E. 141 mit Anm. oder andere Behörden oder Beamte s. S. 142 mit Anm.
5) Landesgesetzliche Detailvorschriften über Belastungen von Grundstücken
s. S. 115, 127, wegen nicht einzutragender Dienstbarkeiten S. 128.
Ueber die Anlegung der Grundbücher s. Grundbuchordnung, und S. 186
bis 189. Recht der Zwischenzeit s. S. 189.