Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Zweiter  Abschnitt:  Rechte  an  Grundstücken.

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die  Aufsuchung    und  Wegschaffung  der

Sache  gestattet  wird.

  Dermittelbare  Besitz  kann
870.  dadurch  auf  einen  Anderen
übertragen  werden,  daß  diesem  der
Auspruch  auf  Herausgabe  der  Sache
abgetreten  wird.

871.  Steht  der  mittelbare  Besitzer

  zu  einem  Dritten  in

einem  Verhältnisse  der  im  §  868  bezeichneten

  Art,  so  ist  auch  der  Dritte

mittelbarer  Besitzer.

872.  Wer  eine  Sache  als  ihm
gehörendbesitzt,  ist  Eigenbesitzer.



Sweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Dorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken 1).

873.  Eigenthums  an  einem

Grundstücke,  zur  Belastung  eines

Grundstücks  mit  einem  Rechte  ²),  sowie

  zur  Uebertragung)  oder  Belastung
  eines  solchen  Rechtes  ist  die
Einigung  des  Berechtigten  und  des

anderen  Theiles  über  den  Eintritt  der

Rechtsänderung  und  die  Eintragung
der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch
  erforderlich,  soweit  nicht  das
Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

Zur  Uebertragung  des

874.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Be—
theiligten  an  die  Einigung  nur  gebunden,
  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich
oder  notariell  beurkundet 4),  oder  vor
dem  Grundbuchamt  abgegeben  oder
bei  diesem  eingereicht  sind  oder  wenn
der  Berechtigte  dem  andern  Theile
eine  den  Vorschriften  der  Grunbbuch—
ordnung  entsprechende  Eintragungs—
bewilligung  ausgehändigt  hat).
Bei  der  Eintragung  eines
Rechtes,  mit  dem  ein

1)  Grundlagen  des  Systems  des  Grundbuchrechts  wie  im  preuß.  G.
v.  5.  Mai  1872.  Vgl.  hierüber  G.  Best,  Das  Grundbuch=  und  Hypothekenrecht  d.
neuen  bürgerl.  G.  f.  d.  Deutsche  Reich,  unter  bes.  Berücksicht.  d.  preuß.  u.  hess.  GG.
(Gießen,  Roth  1896).  —  Hegemonie  des  Grundbuchrechts  über  Stamm-,  Lehen-,
Familienfideikommißgüter  und  über  die  Grundstücke  autonomer  Familien  s.  S.  61
mit  Anm.  zu  S.  57—59.  —  Besonderheiten  des  partikularen  Agrarrechts  sind
konservirt  durch  S.  113—124.  Oessentlichrechtliche  Privilegien  s.  S.  126,  127.

2)  Die  Zahl  der  dinglichen  Rechte  ist  gesetzlich  begrenzt,  s.  Anm.  S.  148
und  S.  63.  Dingliche  Rechte  auf  Gewinnung  nichtbergbaufähiger  Mineralien
konservirt  S.  68.  Altentheils=  und  Leibzuchtsrechte  s.  S.  96  —  Ue  V.  S.  184,
192—196.  Verliegenschaftung  s.  Anm.  zu  §  96  und  zu  E.  196.  Befreiung  von
der  Eintragungspflicht  enthält  die  Grundbuchordnung,  auf  welche  E.  1  verweist.
S.  auch  E.  127  mit  Anm.,  E.  128.

8)  Gesetzlicher  Uebergang  von  Rechten  an  Grundslücken  vgl.  S.  110;
agrarrechtliche  Verfügungen  s.  S.  113,  114.  —  Geseyliche  Pfandrechte  innerhalb
10  Jahren  nach  Landesrecht  S.  188.

4)  Nach  Landesrecht:  ausschließlich  gerichtlich  oder  ausschließlich  notariell,
E.  141  mit  Anm.  oder  andere  Behörden  oder  Beamte  s.  S.  142  mit  Anm.

5)  Landesgesetzliche  Detailvorschriften  über  Belastungen  von  Grundstücken
s.  S.  115,  127,  wegen  nicht  einzutragender  Dienstbarkeiten  S.  128.

Ueber  die  Anlegung  der  Grundbücher  s.  Grundbuchordnung,  und  S.  186
bis  189.  Recht  der  Zwischenzeit  s.  S.  189.