8 35. Die Provinzial= und Bezirksbehörden. 113
nicht für einzelne Zweige besondere Behörden ausdrücklich bestellt sind, wie z. B. für die Bergwerksangelegenheiten,
also sämmtliche Domänen, säkularisirte Güter, Forsten, Regalien,
Steuern, Accise und Zölle; 2. die Gewerbepolizei in Rücksicht auf Handel, Fabriken, Handwerker
und gewerbliche Korporationen; 3. das Bauwesen, sowohl in Rücksicht auf Land= als
auch Wasserbau.
Für den Geschäftsbetrieb bei beiden Abtheilungen wurde in § 27 der V. vorgeschrieben,
daß derselbe in allen Angelegenheiten, worin ein anderes nicht ausdrücklich festgesetzt wird, kollegialisch
sein soll, jedoch so, daß jede Abtheilung in der Regel ihre eigenen abgesonderten Vorträge
hat. Eine genauere Regelung der Geschäftsführung der Regierungen erfolgte durch die
Instr. v. 23/10.1817, welche die Instr. v. 26/12. 18088 ersetzte, selbst aber wieder durch spätere
Vorschriften (Oberpräsidial-Instr. v. 31/12. 1825 und Kab.O. v. 31/12.1825) mehrfach abgeändert
worden ist. In der Kab. O. v. 31/12. 1825 ist sub D. hinsichtlich der Regierungen
bestimmt, daß dieselben statt aus zwei, aus vier Abtheilungen bestehen sollen, nämlich 1. einer
Abtheilung des Innern mit der der ersten Abtheilung durch die Instr. v. 23/10. 1817 überwiesenen
Zuständigkeit einschließlich der gesammten gewerbe= und baupolizeilichen Angelegenheiten
und der Verwaltung der Kunststraßen; 2. einer Abtheilung für die Kirchenverwaltung und
das Schulwesen, soweit diese Angelegenheiten nicht den Konsistorien und Provinzial-Schulkollegien
überwiesen wurden; 3. einer Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern,
der Domänen und Forsten, zur Besorgung aller Angelegenheiten, welche sich auf das Staatseinkommen
aus den Grund= und Personalsteuern beziehen oder auf die Verwaltung der Domänen
und Forsten und solcher Regalien, welche bisher mit der Domänen= und Forstverwaltung verbunden
waren, insbesondere auch der landesherrlichen Jagd= und Forstpolizei; 4. eine Abtheilung
für die Verwaltung der indirekten Steuern zur Bearbeitung alles desjenigen, was sich auf
die nach den Etats zu den indirekten Abgaben gerechneten Staatseinkünfte bezieht, mit Inbegriff
der Abgaben von den Kommunikations-Anstalten (außer den Chausseen), des Kalenderwesens,
der Maßregeln zum Schutze des Salzmonopolhandels. Diese Abtheilung sollte übrigens
nur da eingerichtet werden, wo nicht Steuerdirektoren für die ganze Provinz bestellt waren
oder noch bestellt werden würden. Später wurden für alle Provinzen Provinzialsteuerdirektionen
eingerichtet, und damit wurde die ganze Bestimmung hinfällig.
Die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten, soweit dieselben nach der Geschäftsanweisung
dem Regierungs-Kassenrath übertragen worden waren, sollten von demselben selbständig
unter Aufsicht des Präsidenten bearbeitet werden. Nach den oben aufgeführten Bestimmungen,
welche auch für die Zukunft für die Organisation der Regierungen in der Hauptsache
maßgebend blieben, erstreckte sich der Geschäftskreis derselben auf alle Gegenstände der
inneren Landesverwaltung, welche von den Ministerien des Innern, der Finanzen, der auswärtigen
Angelegenheiten, des Kriegs, für Handel, für öffentliche Arbeiten, für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten, der geistlichen, Unterrichts= und Medicinalangelegenheiten abhängen,
soweit diese Sachen überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können und nicht
für dieselben besondere Behörden angeordnet oder sie besonderen Behörden ausdrücklich übertragen
sind. Im Einzelnen ist zu bemerken, daß die Abtheilung des Innern hauptsächlich für
folgende Sachen für zuständig erklärt wurde: Landeshoheitssachen, die gesammte Sicherheitsund
Ordnungspolizei, Expropriationssachen, Medicinal= und Gesundheitsangelegenheiten in
polizeilicher Hinsicht, die landwirthschaftliche Polizei, das gesammte Kommunalwesen und die
Aufsicht auf Korporationen, Gesellschaften, Verbindungen, öffentliche Anstalten und Institute,
Mennoniten-, Juden= und Dissidentenwesen, Militärsachen, bei welchen eine Einwirkung der
Civilverwaltung stattfindet, statistische Angelegenheiten, Gewerbe-, Maß-, Gewicht= und Münzpolizei,
Baupolizei, Straßen-, Wegepolizei u. s. w.
Was die Zuständigkeit der Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen anlangt, so sind
sämmtliche Elementar= und Bürgerschulen, sowie die Privaterziehungs= und Unterrichtsanstal-Handbuch
des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 8