Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8  35.  Die  Provinzial=  und  Bezirksbehörden.  113

nicht  für  einzelne  Zweige  besondere  Behörden  ausdrücklich  bestellt  sind,  wie  z.  B.  für  die  Bergwerksangelegenheiten,
  also  sämmtliche  Domänen,  säkularisirte  Güter,  Forsten,  Regalien,
Steuern,  Accise  und  Zölle;  2.  die  Gewerbepolizei  in  Rücksicht  auf  Handel,  Fabriken,  Handwerker
  und  gewerbliche  Korporationen;  3.  das  Bauwesen,  sowohl  in  Rücksicht  auf  Land=  als
auch  Wasserbau.

Für  den  Geschäftsbetrieb  bei  beiden  Abtheilungen  wurde  in  §  27  der  V.  vorgeschrieben,
daß  derselbe  in  allen  Angelegenheiten,  worin  ein  anderes  nicht  ausdrücklich  festgesetzt  wird,  kollegialisch
  sein  soll,  jedoch  so,  daß  jede  Abtheilung  in  der  Regel  ihre  eigenen  abgesonderten  Vorträge
  hat.  Eine  genauere  Regelung  der  Geschäftsführung  der  Regierungen  erfolgte  durch  die
Instr.  v.  23/10.1817,  welche  die  Instr.  v.  26/12.  18088  ersetzte,  selbst  aber  wieder  durch  spätere
Vorschriften  (Oberpräsidial-Instr.  v.  31/12.  1825  und  Kab.O.  v.  31/12.1825)  mehrfach  abgeändert
  worden  ist.  In  der  Kab.  O.  v.  31/12.  1825  ist  sub  D.  hinsichtlich  der  Regierungen
bestimmt,  daß  dieselben  statt  aus  zwei,  aus  vier  Abtheilungen  bestehen  sollen,  nämlich  1.  einer
Abtheilung  des  Innern  mit  der  der  ersten  Abtheilung  durch  die  Instr.  v.  23/10.  1817  überwiesenen
  Zuständigkeit  einschließlich  der  gesammten  gewerbe=  und  baupolizeilichen  Angelegenheiten
  und  der  Verwaltung  der  Kunststraßen;  2.  einer  Abtheilung  für  die  Kirchenverwaltung  und
das  Schulwesen,  soweit  diese  Angelegenheiten  nicht  den  Konsistorien  und  Provinzial-Schulkollegien
  überwiesen  wurden;  3.  einer  Abtheilung  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern,
der  Domänen  und  Forsten,  zur  Besorgung  aller  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  das  Staatseinkommen
  aus  den  Grund=  und  Personalsteuern  beziehen  oder  auf  die  Verwaltung  der  Domänen
und  Forsten  und  solcher  Regalien,  welche  bisher  mit  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  verbunden
  waren,  insbesondere  auch  der  landesherrlichen  Jagd=  und  Forstpolizei;  4.  eine  Abtheilung
  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  zur  Bearbeitung  alles  desjenigen,  was  sich  auf
die  nach  den  Etats  zu  den  indirekten  Abgaben  gerechneten  Staatseinkünfte  bezieht,  mit  Inbegriff
  der  Abgaben  von  den  Kommunikations-Anstalten  (außer  den  Chausseen),  des  Kalenderwesens,
  der  Maßregeln  zum  Schutze  des  Salzmonopolhandels.  Diese  Abtheilung  sollte  übrigens
  nur  da  eingerichtet  werden,  wo  nicht  Steuerdirektoren  für  die  ganze  Provinz  bestellt  waren
oder  noch  bestellt  werden  würden.  Später  wurden  für  alle  Provinzen  Provinzialsteuerdirektionen
  eingerichtet,  und  damit  wurde  die  ganze  Bestimmung  hinfällig.

Die  Kassen-,  Etats=  und  Rechnungsangelegenheiten,  soweit  dieselben  nach  der  Geschäftsanweisung
  dem  Regierungs-Kassenrath  übertragen  worden  waren,  sollten  von  demselben  selbständig
  unter  Aufsicht  des  Präsidenten  bearbeitet  werden.  Nach  den  oben  aufgeführten  Bestimmungen,
  welche  auch  für  die  Zukunft  für  die  Organisation  der  Regierungen  in  der  Hauptsache
  maßgebend  blieben,  erstreckte  sich  der  Geschäftskreis  derselben  auf  alle  Gegenstände  der
inneren  Landesverwaltung,  welche  von  den  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen,  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  des  Kriegs,  für  Handel,  für  öffentliche  Arbeiten,  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten,  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medicinalangelegenheiten  abhängen,
soweit  diese  Sachen  überhaupt  von  einer  Territorialbehörde  verwaltet  werden  können  und  nicht
für  dieselben  besondere  Behörden  angeordnet  oder  sie  besonderen  Behörden  ausdrücklich  übertragen
  sind.  Im  Einzelnen  ist  zu  bemerken,  daß  die  Abtheilung  des  Innern  hauptsächlich  für
folgende  Sachen  für  zuständig  erklärt  wurde:  Landeshoheitssachen,  die  gesammte  Sicherheitsund
  Ordnungspolizei,  Expropriationssachen,  Medicinal=  und  Gesundheitsangelegenheiten  in
polizeilicher  Hinsicht,  die  landwirthschaftliche  Polizei,  das  gesammte  Kommunalwesen  und  die
Aufsicht  auf  Korporationen,  Gesellschaften,  Verbindungen,  öffentliche  Anstalten  und  Institute,
Mennoniten-,  Juden=  und  Dissidentenwesen,  Militärsachen,  bei  welchen  eine  Einwirkung  der
Civilverwaltung  stattfindet,  statistische  Angelegenheiten,  Gewerbe-,  Maß-,  Gewicht=  und  Münzpolizei,
  Baupolizei,  Straßen-,  Wegepolizei  u.  s.  w.

Was  die  Zuständigkeit  der  Abtheilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen  anlangt,  so  sind
sämmtliche  Elementar=  und  Bürgerschulen,  sowie  die  Privaterziehungs=  und  Unterrichtsanstal-Handbuch

  des  Oeffentlichen  Rechts  II,  Zweite  Auflage:  Preußen.  8