Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

46  1887.

Bei  der  Annahme  von  Arbeitern,  die  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,
ist  Vorsorge  zu  ireffen,  daß  sie  mit  den  auf  ihre  Beschãftigung  bezũglichen  Vorschristen
der  gegenwärtigen  Verordnung  bekannt  gemacht  werden.

Der  Vertreter  des  Bergwerks  ist  für  Ausführung  dieser  Bestimmung  verant.
wortlich.

X.  Markscheiderwesen.

§.  122.  Für  jedes  Bergwerk  ist  eine  Orientirungslinie  von  einem  angemessen
zu  wählenden  und  zu  firirenden  Standpunkte  aus  durch  Kirchthürme  oder  ähnliche
unverrückbare  Gegenslände  festzulegen.

Der  Vertreter  des  Bergwerks  ist  für  Ausführung  dieser  Bestimmungen  verantwortlich.


Mit  Genehmigung  des  Bergamtes  kann  eine  solche  Orientirungslinie  auch  für
eine  Gruppe  von  Bergwerken  Gültigkeit  haben.

§5.  123.  Der  Betriebsführer  ist  für  die  Erhaltung  und  nöthigenfalls  Neufestlegung
  der  Festpunkte  dieser  Orientirungslinie  verantwortlich.

Ist  eine  Gruppe  von  Bergwerken  nur  im  Besitze  Einer  Orientirungslinic,  so  ist
derjenige  Betriebsführer,  in  dessen  Grubenfeld  die  Festpunkte  der  Orientirungolinie
sich  befinden,  für  Erhaltung  derselben  verantwortlich.

§.  124.  Der  Betriebsführer  ist  für  Erhaltung  der  von  dem  Markscheider  bei
seinen  Zügen  unter  und  über  Tage  geschlagenen  Zeichen  verantworklich.

§.  125.  Das  Verrücken  und  Beschädigen  von  Marktscheiderzeichen  ist  verboten.

§.  126.  Die  regelmäßige  Nachtragung  der  Grubenbilder  muß  erfolgen:

#a)  bei  unterirdisch  bauenden  Bergwerken  mit  einer  Jahresförderung  bis  zu
3000  Tonnen  oder  60  000  Hektoliter  und  bei  allen  Bergwerken  mit  Tagebau
in  Zeitabschnitten  von  längstens  drei  Jahren,

b)  bei  allen  übrigen  Bergwerken  in  Zeitabschnitten  von  längstens  einem  Jahre.

Bei  jeder  Nachtragung  muß  auch  das  amtliche  Exemplar  des  Grubenbildes
nachgetragen  werden.

§.  127.  Die  Aufnahme  der  Baue  und  die  Nachtragung  beider  Exemplare
des  Grubenbildes  hat  sich  stets  über  das  ganze  Grubengebäude  bis  zu  den  dermaligen
Orts.  und  Betriebspunkten,  sowie  über  die  ganze  im  Bereiche  des  Baufeldes  gelegene
Tagessituation  auszudehnen.