Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

316  III.  Sicherheitspolizei.

gesammte  Staatsgebiet  ein  einheitliches  sein  soll,  wird  noch  nähere  Bestimmung
ergehen.  Ebenso  werden  aus  Feuerwehrkreisen  geäußerten  Wünschen  entsprechend
über  Abzeichen  und  Benennungen  der  Führer,  demnächst  noch  weitere  Anordnungen
erfolgen.

Die  Pflicht-  und  die  anerkannten  freiwilligen  Feuerwehren  haben  regelmäßig
bei  allen  in  ihrem  Bezirk  entstehenden  Bränden  in  Thätigkeit  zu  treten.  Was
die  Frage  der  Löschhülfe  nach  auswärts  anlangt,  so  wird  solche  —  soweit  über
dieselbe  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen  —  stets  dann  zu  leisten  sein,  wenn
der  Polizeiverwalter  sie  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  für  angebracht  und  durchführbar
  hält,  sofern  nicht,  was  aus  verschiedenen  Rücksichten  nicht  unzweckmäßig
erscheint,  allgemein  oder  für  jede  Gemeinde  besonders  ein  gewisser  Umkreis  vorgeschrieben
  wird,  innerhalb  dessen  wechselseitige  Löschhülfe  zu  leisten  ist.  Bei
Ausübung  der  Löschhülfe  haben  die  auswärtigen  Feuerwehren  den  Anordnungen
der  für  die  Brandstelle  zuständigen  Polizeibehörde  Folge  zu  leisten.

IV.  Die  Aufbringung  der  erforderlichen  sachlichen  Leistungen  für  die
Feuerwehren  (Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Spritzen,  Leitern  und  sonstigen
Geräthen,  der  Ausrüstungsstücke  für  die  Löschmannschaften,  die  Gestellung  von
Gespannen  zur  Beförderung  der  Spritzen  2c.)  bleibt  Aufgabe  der  betreffenden
Gemeinden  oder  der  sonstigen  nach  besonderen  Rechtsbestimmungen  zur  Tragung
dieser  Kosten  verpflichteten  Verbände.

In  manchen  Theilen  der  Monarchie  liegt  den  Gemeinden  oder  anderen
Verbänden  eine  ausdrückliche  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Beschaffung  der  nöthigen
Feuerlöschgeräthe  ob.  In  anderen  Theilen  sind  Polizeiverordnungen  —  gegen
deren  Rechtsgültigkeit  Einwendungen  von  Seiten  des  Oberverwaltungsgerichts
nicht  erhoben  sind  —  auf  Grund  des  §  68g  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  11.  März  1850  erlassen,  durch  welche  den  Gemeinden  die  Beschaffung  der
erforderlichen  Materialien,  nach  näherer  Feststellung  der  Polizeibehörde,  auferlegt
wird.  Auch  ohne  solche  Verordnungen  ist  die  Ortspolizeibehörde  kraft  ihrer  allgemeinen
  Aufgabe  gemäß  §  10  II,  17  ALR.  befugt,  in  jeder  Gemeinde  die  zu
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  gegen  Feuersbrünste  und  zur  Abwendung
  der  durch  dieselben  dem  Publikum  und  den  Einzelnen  drohenden  Gefahren
  erforderlichen  Anstalten  zu  treffen,  und  die  Beschaffung  der  zu  diesem
Zweck  erforderlichen  Feuerlöschgeräthschaften  anzuordnen.  Die  hierdurch  entstehenden
Kosten  sind  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850  gemäß  §  3  desselben  als  sächliche  Polizeikosten  von  der  betreffenden
Gemeinde  zu  tragen,  während  sich  außerhalb  dieses  Geltungsbereiches  die  Kostentragung
  nach  den  darüber  bestehenden  Spezialbestimmungen  regelt.

Bezüglich  der  sachlichen  Anforderungen  für  das  Feuerlöschwesen  muß  stets
im  Auge  behalten  werden,  daß  im  Wege  administrativen  Zwanges  nur  das  zur
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  Nothwendige  gefordert  werden  darf.
Hierzu  gehören  nicht  Gegenstände,  die  an  sich  nützlich  und  wünschenswerth,  für
den  Zweck  aber  entbehrlich  sind,  z.  B.  Uniformen  für  die  Feuerwehrmänner.
Alle  Leistungen,  welche  über  die  genannte  Grenze  hinausgehen,  müssen  der  freiwilligen
  Entschließung  der  betreffenden  Gemeinden  überlassen  bleiben.  Sorgfältig
wird  bei  den  an  die  Gemeinden  zu  stellenden  Anforderungen  darauf  zu  achten
sein,  daß  dieselben  mit  ihrer  Leistungsfähigkeit  in  Einklang  bleiben.  Wo  kleine
und  leistungsunfähige  Gemeinden  in  Frage  kommen,  ist  auf  die  Bildung  von
Spritzenverbänden  oder  von  Zweckverbänden  Bedacht  zu  nehmen.  Die  Bezirke
der  Pflichtfeuerwehren  werden  im  letzteren  Falle  entsprechend  abzugrenzen  sein.

In  einzelnen  Fällen  haben  Gemeinden  auch  durch  Ortsstatut  die  Verpflichtung
übernommen,  Feuerwehrmänner  für  ihre  Thätigkeit  im  Feuerlöschdienst  eine  an-