316 III. Sicherheitspolizei.
gesammte Staatsgebiet ein einheitliches sein soll, wird noch nähere Bestimmung
ergehen. Ebenso werden aus Feuerwehrkreisen geäußerten Wünschen entsprechend
über Abzeichen und Benennungen der Führer, demnächst noch weitere Anordnungen
erfolgen.
Die Pflicht- und die anerkannten freiwilligen Feuerwehren haben regelmäßig
bei allen in ihrem Bezirk entstehenden Bränden in Thätigkeit zu treten. Was
die Frage der Löschhülfe nach auswärts anlangt, so wird solche — soweit über
dieselbe nicht besondere Vorschriften bestehen — stets dann zu leisten sein, wenn
der Polizeiverwalter sie nach pflichtgemäßem Ermessen für angebracht und durchführbar
hält, sofern nicht, was aus verschiedenen Rücksichten nicht unzweckmäßig
erscheint, allgemein oder für jede Gemeinde besonders ein gewisser Umkreis vorgeschrieben
wird, innerhalb dessen wechselseitige Löschhülfe zu leisten ist. Bei
Ausübung der Löschhülfe haben die auswärtigen Feuerwehren den Anordnungen
der für die Brandstelle zuständigen Polizeibehörde Folge zu leisten.
IV. Die Aufbringung der erforderlichen sachlichen Leistungen für die
Feuerwehren (Anschaffung und Unterhaltung der Spritzen, Leitern und sonstigen
Geräthen, der Ausrüstungsstücke für die Löschmannschaften, die Gestellung von
Gespannen zur Beförderung der Spritzen 2c.) bleibt Aufgabe der betreffenden
Gemeinden oder der sonstigen nach besonderen Rechtsbestimmungen zur Tragung
dieser Kosten verpflichteten Verbände.
In manchen Theilen der Monarchie liegt den Gemeinden oder anderen
Verbänden eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Beschaffung der nöthigen
Feuerlöschgeräthe ob. In anderen Theilen sind Polizeiverordnungen — gegen
deren Rechtsgültigkeit Einwendungen von Seiten des Oberverwaltungsgerichts
nicht erhoben sind — auf Grund des § 68g des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 erlassen, durch welche den Gemeinden die Beschaffung der
erforderlichen Materialien, nach näherer Feststellung der Polizeibehörde, auferlegt
wird. Auch ohne solche Verordnungen ist die Ortspolizeibehörde kraft ihrer allgemeinen
Aufgabe gemäß § 10 II, 17 ALR. befugt, in jeder Gemeinde die zu
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gegen Feuersbrünste und zur Abwendung
der durch dieselben dem Publikum und den Einzelnen drohenden Gefahren
erforderlichen Anstalten zu treffen, und die Beschaffung der zu diesem
Zweck erforderlichen Feuerlöschgeräthschaften anzuordnen. Die hierdurch entstehenden
Kosten sind im Geltungsbereiche des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 gemäß § 3 desselben als sächliche Polizeikosten von der betreffenden
Gemeinde zu tragen, während sich außerhalb dieses Geltungsbereiches die Kostentragung
nach den darüber bestehenden Spezialbestimmungen regelt.
Bezüglich der sachlichen Anforderungen für das Feuerlöschwesen muß stets
im Auge behalten werden, daß im Wege administrativen Zwanges nur das zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Nothwendige gefordert werden darf.
Hierzu gehören nicht Gegenstände, die an sich nützlich und wünschenswerth, für
den Zweck aber entbehrlich sind, z. B. Uniformen für die Feuerwehrmänner.
Alle Leistungen, welche über die genannte Grenze hinausgehen, müssen der freiwilligen
Entschließung der betreffenden Gemeinden überlassen bleiben. Sorgfältig
wird bei den an die Gemeinden zu stellenden Anforderungen darauf zu achten
sein, daß dieselben mit ihrer Leistungsfähigkeit in Einklang bleiben. Wo kleine
und leistungsunfähige Gemeinden in Frage kommen, ist auf die Bildung von
Spritzenverbänden oder von Zweckverbänden Bedacht zu nehmen. Die Bezirke
der Pflichtfeuerwehren werden im letzteren Falle entsprechend abzugrenzen sein.
In einzelnen Fällen haben Gemeinden auch durch Ortsstatut die Verpflichtung
übernommen, Feuerwehrmänner für ihre Thätigkeit im Feuerlöschdienst eine an-