Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

742 Nr. 131. 1915. 
8 8. 
Freigabeanträge und Anfragen. 
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsmini- 
sterium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I, ausschließlich zuständig. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind 
mit der Kopfschrift „Spinnverbot“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W !, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. 
Altona, den 12. August 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 12. August 1915, betreffend Baumwolle, Baumwoll= 
abgänge und Baumwollgespinste. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Veräußerung, Ver- 
arbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baum- 
wollgespinsten, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 12. August 1915. 
Großherzoglich-Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Zickermann. 
Belianntmachung, 
betreffend 
Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baum- 
wollabgängen und Baumwollgespinsten. 
  
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvoll- 
ständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Bekannt- 
machung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
	        
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