Contents : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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B.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  öl.

Agnaten  zu.  Arndt  (Anmerk.  5  zu  diesem  Artikel)  schweigt  über  die  Befugniß  zur
Schließung,  spricht  aber  die  Befugniß  zur  Auflösung  dem  Staatsministerium  ab,  weil
demselben  nicht  die  allgemeinen  Königlichen  Rechte,  sondern  nur  ganz  bestimmte  Befugnisse
  übertragen  seien.  Diese  Behauptung  ist  gegenüber  der  Bestimmung  des  Art.  58:
„Bis  zum  Antritt  der  Regentschaft  von  Seiten  des  Regenten  führt  das  Staatsministerium
die  Regierung“  schwer  verständlich.

Mit  dieser  Maßgabe  ist  die  Berufung,  Schließung  und  Auflösung  ausschließliches
Recht  des  Königs.

Die  Berufung  der  Häuser  des  Landtages  ist,  wie  suh  A  bemerkt,  das  ausschließliche

Recht  des  Königs.  Ein  Selbstversammlungsrecht  des  Abgeordneten=  oder  des  Herrenhauses
  ist  dem  konstitutionellen  Staatsleben  Preußens  völlig  fremd.  Die  Verfassungskommission
  der  Nationalversammlung  hatte  in  ihrem  Entwurf  als  Art.  70  die  Bestimmung
  ausgenommen,  daß  die  Kammern  berechtigt  sein  sollten,  sich,  wenn  sie  bis
dahin  nicht  berufen  worden,  alljährlich  am  30.  November,  sowie  spätestens  am  zehnten
Tage  nach  dem  Tode  des  Königs  aus  eigener  Initiative  zu  versammeln.  Diese  Bestimmung
  ist  aber  in  die  oktroyirte  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848  nicht
übergegangen.  Bei  der  Revision  der  letzteren  wurden  vergeblich  zu  Art.  54  verschiedene
Anträge  gestellt,  welche  verlangten,  daß  bei  einem  Regierungswechsel  die  Kammern
auch  ohne  Berufung  zusammentreten  bezw.  binnen  einer  bestimmten  Frist  berufen  werden
sollten  (v.  Rönne  Bd.  1  §  62  S.  267  Anmerk.  4).  Zedes  Zusammentreten  der  Kammern
ohne  landesherrliche  Berufung  wäre  verfassungswidrig,  die  von  einer  solchen  Versammlung
gefaßten  Beschlüsse  wären  null  und  nichtig,  die  Art.  81  bis  85  der  Verfassungsurkunde
blieben  außer  Anwendung,  die  Theilnehmer  an  den  Versammlungen  unterständen  der
Verordnung,  betreffend  Verhütung  eines  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes,
  vom  11.  März  1850  (unten  Nr.  III).

Der  Versammlungsort  ist  durch  die  Verfassungsurkunde  oder  ein  sonstiges  Gesetz
nicht  festgesetzt.  Der  König  ist  in  der  Wahl  des  Ortes  nicht  beschränkt.  Observanzmäßig
  wird  der  Landtag  nach  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  einberufen.

Dagegen  ist  es  nicht  in  das  Belieben  des  Königs  gestellt,  ob  und  zu  wann  er
den  Landtag  überhaupt  berufen  will  oder  nicht,  sondern  er  ist  dazu  verfassungsmäßig
verpflichtet.  Nämlich:

1.  Der  Landtag  ist  regelmäßig  in  dem  Zeitraum  von  dem  Anfange  des  Monats  November
  jeden  Dabrees  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  zu  versammeln,  wogegen
es  in  dem  Ermessen  des  Königs  steht  („so  oft  es  die  Umstände  erheischen“),  ob  und
zu  welchem  Zeitpunkte  er  die  Volksvertretung  außerordentlicher  Weise  versammeln
will  (Art.  76  neue  Fassung).  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Fristen  würde  eine
Verfassungsverletzung  erhalten,  für  welche  die  Minister,  zunächst  der  Minister  des
Innern,  verantwortlich  wären,  ohne  daß  jedoch  dadurch  die  Befugnisse  des  verspätet
einberufenen  Landtages  beeinträchtigt  würden.

2.  In  nothwendiger  Konsequenz  des  Zweikammersystems,  weil  nur  beide  Häuser  zusammengenommen
  die  Volksvertretung  bilden,  müssen  beide  Häuser  gleichzeitig  einberufen
  und  eröffnet  werden  (Art.  77  Abs.  2).

Die  Schließung  des  Landtages  ist  das  ausschließliche  Recht  des  Königs.  Eine  Selbstschließung

  ohne  gleichzeitige  Niederlegung  des  Mandats  involvirt  eine  Verletzung  der
durch  Annahme  des  Mandats  überkommenen  Pflichten,  hindert  die  überstimmte  Minorität
nicht  an  der  Fortführung  der  Sitzungen  und  kann  Seitens  der  Krone  durch  Auflösung
bezw.  Ernennung  neuer  goereaihungen  Altenr  illusorisch  gemacht  werden.  Mit  der
Schließung  ist  die  Sitzungsperiode  des  Landtages  beendet  und  beide  Häuser  hören  mit
diesem  Moment  auf,  als  Kollegien  zu  bestehen.  Sollen  sie  ihre  Thätigkeit  wieder  beginnen,
  so  ist  ihre  neue  Einberufung  und  Eröffnung  erforderlich,  bei  welcher  aber  die
einzelnen  Mitglieder  des  alten  Landtages  wieder  erscheinen,  wenn  nicht  inzwischen  die
fünfjährige  Legislaturperiode  des  Abgeordnetenhauses  abgelaufen  ist,  somit  neue  Wahlen
stattgefunden  haben.  Von  der  Fortsetzung  der  Verhandlungen  nach  ausgesprochener
Schließung  gelten  die  oben  sub  B  vorgetragenen  Grundsätze  über  das  Tagen  des  Landtages
  ohne  Königliche  Einberufung.  Da  die  Verfassungsurkunde  über  die  Dauer  einer
Sitzungsperiode  keine  Bestimmungen  enthält,  so  dauert  eine  einmal  eröffnete  Session  solange,
bis  entweder  die  fünfjähr.  Legislaturperiode  abläuft  oder  der  Monarch  von  seinem  Schließungsrecht
  Gebrauch  macht.  Dies  kann  er  zu  jeder  Zeit  nacheigenem  Ermessen.  Eine  Beschränkung
des  Schließungsrechts  besteht  nur  dahin,  daß  nach  Art.  77  Abs.  2  die  Schließung  beider
Kammern  gleichzeitig  geschehen  muß.  Die  Schließung  nur  einer  Kammer,  z.  B.  des
Abgeordnetenhauses,  ohne  gleichzeitige  Schließung  des  Herrenhauses  wäre  eine  die  Minister