Full text : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

1870.  57v

S.  10.
Die  von  der  Kommission  (5.  7)  sestgestellte  Kreisunterstützung  wird  den
Familien  in  halbmonatlichen  Naten  prnenamorundo  verabreicht.
ie  Gewährung  beginnt  mit  dem  Abmarsch  des  zum  Dienst  Einberufenen
aus  der  Heimath  und  endigt  in  der  Regel  mit  dessen  Rückkehr.
Unterstützungen  der  Privatvereine  und  einzelner  Privatpersonen  dürfen  auf
die  bewilligte  Kreicunterstützung  nicht  angerechnet  werden.

S.  11.
Den  Fanmilien  derjeuigen,  welche,  während  sie  im  aktiven  Dienste  sich  befinden.



u)  der  Desertion  sich  schuldig  machen,  oder

5)  durch  gerichtliches  Erkenntniß  zur  Festungsstrase  oder  zu  einer  härteren

Strafe  verurtheilt  werden,

wird  dic  bewilligte  Kreisunterstützung  nicht  weiter  gewährt,  sobald  die  Nachricht
davon  bei  der  Unterstützungs  -Kommussion  eingeht,  welcher  von  solchen  Fällen  durch
die  Truppenbefehlshaber  sofort  Kenntniß  zu  geben  ist.

S.  12.

Den  Familien  Derjenigen,  welche  im  Gefechtk  getödtet  werden,  oder  in  Folge
einer  Beschädigung  im  Dienst  oder  einer  durch  den  Dienst  veranlaßten  Krankheit
vor  ihrer  Entlassung  in  die  Heimath  sterben,  wird  noch  drei  Jahre  lang,  vom
Todestage  des  Familienvaters  gerechnet,  die  bewilligte  Kreisunterstützung  belassen,
sofern  ihre  Hülfsbedürftigkeit  nicht  schon  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  aufhört.

.  13.

Die  Familien  Derjenigen,  welche  ohne  ihr  Verschulden  in  feindliche  Gefangenschaft
  gerathen,  erhalten  die  bewilligte  Kreisunterstützung  auch  während  der  Dauer
der  Gefangenschaft.

8.  14.

Die  den  Familien  der  Reserve-  und  Landwehrmannschaften  durch  dieses  Gesetz
gewährleistete  Unterstützung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Zeit,  während  welcher  diese
Mannschaften  an  den  jährlichen  Uebungen  der  Landwehr  Theil  nehmen.