Full text : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

Prüfungs-Orduung

für

Zeichenlehrerinnen.

S.  1.

Die  Befähigung  zur  Ertheilung  von  Zeichenunterricht  a.  an
mehrklassigen  Volks=  und  mittleren,  sowie  b.  an  höheren  Mädchenschulen
  wird  durch  Ablegung  einer  Prüfung  erworben.

Für  diese  Prüfung  werden  in  einzelnen  Provinzen  je  nach
Bedürfnis  besondere  Kommissionen  gebildet.

Die  Prüfung  der  Lehrerinnen  an  mehrklassigen  Volks=  und
Mittelschulen  wird  mit  derjenigen  der  Lehrerinnen  an  höheren
Schulen  verbunden.  Dieselbe  findet  am  Schlusse  des  Sommersemesters
  statt.

Die  Termine  der  Prüfungen  werden  jedes  Jahr  möglichst
zu  derselben  Zeit  angesetzt  und  durch  das  Centralblatt  für  die
Unterrichts-Verwaltung  sowie  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt
  gemacht.  .

Zu  der  Prüfung  werden  nur  solche  Bewerberinnen  zugelassen,
welche  das  19.7)  Lebensjahr  vollendet  und  die  erste  Klasse  einer
höheren  Mädchenschule  wenigstens  ein  Jahr  lang  besucht  haben.

S.  2.

Die  Meldungen  sind  schriftlich  und  bis  spätestens  den
15.  Juni  jedes  Jahres  bei  demjenigen  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
  einzureichen,  in  dessen  Bereich  die  Prüfungs-Kommission,
  vor  welcher  die  Bewerberin  das  Examen  ablegen
will,  ihren  Sitz  hat,  unter  bestimmter  Angabe,  ob  die  Prüfung
für  Volks=  und  Mittelschulen  oder  für  höhere  Mädchenschulen
nachgesucht  wird.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1)  eine  kurze  Darstellung  des  bisherigen  Lebensganges:;

2)  ein  Zeugnis  über  die  empfangene  Schulbildung  sowie

über  die  früher  etwa  bestandenen  anderweiten  Prüfungen;

*)  Bis  zum  1.  Oktober  1897  genügt  die  Vollendung  des  18.  Lebensjahres
  (vergl.  Seiten  41  u.  42).