Prüfungs-Orduung
für
Zeichenlehrerinnen.
S. 1.
Die Befähigung zur Ertheilung von Zeichenunterricht a. an
mehrklassigen Volks= und mittleren, sowie b. an höheren Mädchenschulen
wird durch Ablegung einer Prüfung erworben.
Für diese Prüfung werden in einzelnen Provinzen je nach
Bedürfnis besondere Kommissionen gebildet.
Die Prüfung der Lehrerinnen an mehrklassigen Volks= und
Mittelschulen wird mit derjenigen der Lehrerinnen an höheren
Schulen verbunden. Dieselbe findet am Schlusse des Sommersemesters
statt.
Die Termine der Prüfungen werden jedes Jahr möglichst
zu derselben Zeit angesetzt und durch das Centralblatt für die
Unterrichts-Verwaltung sowie die Amtsblätter der Provinz bekannt
gemacht. .
Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen,
welche das 19.7) Lebensjahr vollendet und die erste Klasse einer
höheren Mädchenschule wenigstens ein Jahr lang besucht haben.
S. 2.
Die Meldungen sind schriftlich und bis spätestens den
15. Juni jedes Jahres bei demjenigen Königlichen Provinzial-Schulkollegium
einzureichen, in dessen Bereich die Prüfungs-Kommission,
vor welcher die Bewerberin das Examen ablegen
will, ihren Sitz hat, unter bestimmter Angabe, ob die Prüfung
für Volks= und Mittelschulen oder für höhere Mädchenschulen
nachgesucht wird.
Der Meldung sind beizufügen:
1) eine kurze Darstellung des bisherigen Lebensganges:;
2) ein Zeugnis über die empfangene Schulbildung sowie
über die früher etwa bestandenen anderweiten Prüfungen;
*) Bis zum 1. Oktober 1897 genügt die Vollendung des 18. Lebensjahres
(vergl. Seiten 41 u. 42).