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Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben, sondern bereits in dem vor der Verwaltungsbehörde
durchgeführten Streitverfahren über die Sache selbst geltend gemacht und entschieden worden sei.
Von der Erhebung des Kompetenzkonflikts wurden die Parteien unter Mittheilung je
einer Abschrift der Erklärung durch das k. Amtsgericht Geisenfeld am 3. März 1898
benachrichtigt.
Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist Denkschriften nicht eingekommen waren, wurden
die Akten der k. Oberstaatsanwaltschaft beim Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte eingesendet.
In der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes am 28. Mai 1898, in welcher die
Sache zum Aufruf kam, hatte sich von den geladenen Betheiligten nur der Vertreter der
Gemeinde Untermettenbach, der Gütler Josef Zieglmeier eingefunden.
Von dem aufgestellten Referenten wurde über die bisherigen Verhandlungen Vortrag
erstattet, wobei die erheblichen Aktenstücke zur Verlesung kamen.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte in ausführlicher Begründung den Antrag, auszusprechen,
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
II.
Die rechtliche Würdigung der Sache hat Folgendes ergeben:
1. In der vorwürfigen, bei dem k. Amtsgericht Geisenfeld anhängig gemachten, von
diesem unter Festhaltung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Verhandlung gezogenen Streit-
sache der Bauern Michael Fersch und Jakob Kellerer in Obermettenbach, gegen die
Gemeinde Untermettenbach, wegen Widerspruchs gegen eine Pfändung ist von der k. Regierung,
Kammer des Innern, von Oberbayern gemäß Art. 8 —10 des Gesetzes über die Kompetenz-
konflikte vom 18. Angust 1879 in zulässiger Weise der Kompetenzkonflikt erhoben worden,
zu dessen Entscheidung der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte berufen ist.
2. Der erhobene Rechtsstreit wurde veranlaßt durch die von der Gemeinde Unter-
mettenbach gegen Fersch und Kellerer wegen rückständiger Beiträge zur Invaliditäts= und
Alters-Versicherungsanstalt für Oberbayern verfügte Zwangsvollstreckung.
Die Klagen des Fersch und Kellerer erscheinen daher als Einwendungen gegen
Vollstreckungshandlungen einer Gemeindebehörde, welcher in Bezug auf die erwähnten Rück-
stände gemäß § 137 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung vom
22. Juni 1889 und Art. 48 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung das Vollstreckungsrecht
zusteht.
Die von der Gemeinde Untermettenbach eingeleitete Zwangsvollstreckung selbst gründet
sich auf den Beschluß des k. Bezirksamts Pfaffenhofen vom 7. August 1897, durch welchen
die Genannten als verpflichtet erklärt wurden, die von ihnen nach dem Gesetze geschuldeten,
bisher aber nicht verwendeten Versicherungsmarken nachträglich zu entrichten. Die von
Fersch und Kellerer in ihren Widerspruchsklagen gegen die Zwangsvollstreckung vorgebrachten