38 Nr. 9. 1915.
(4) Bekanntmachung vom 19. Januar 1915 zur Bundesratsverordnung vom
5. Januar 1915 über die Bereitung von Backware.
Zur Ergänzung der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom
14. d. Mts. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 5. d. Mts.
über die Bereitung von Backware — Röbl. Nr. 6 — wird bestimmt, daß
dem § 2 als Absatz 2 folgende Bestimmung angefügt wird:
Weizenbrot (§ 1 Absatz 2 der Verordnung) darf in gewerblichen Betrieben
nur einmal am Tage hergestellt werden.
Schwerin, den 19. Jannuar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.