Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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im  In=  oder  Auslande  im  Kirchendienste  gestanden,  oder  als  Lehrer  oder  Erzieher
an  einer  Taubstummen-,  Blinden-,  Idioten-,  Waisen-,  Rettungs=  oder  ähnlichen
Anstalt  im  Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines  sonstigen  kommunalen  Verbandes,
oder  im  Dienste  einer  Stiftungsanstalt  der  bezeichneten  Art  sich  befunden  hat.
Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  definitiv  angestellten
  Lehrer  kann  die  Anrechnung  der  im  ersten  Absatze  genannten  Zeit  bei
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  von  dem  Unterrichtsminister  genehmigt  werden.

5.  12.

Hat  der  Inhaber  eines  vereinigten  Kirchen=  und  Schulamtes  bei  der  Versetzung
  in  den  Ruhestand  eine  Pension  aus  kirchlichen  Mitteln  zu  beanspruchen,
so  wird  der  Betrag  derselben  auf  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  gewährende
  Pension  angerechnet.

s.  13.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrage
eines  Lehrers  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  erfolgt  durch  die
Schulaufsichtsbehörde.

S.  14.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Pension  einem  Lehrer  bei  seiner

Versetzung  in  den  Ruhestand  zusteht,  erfolgt  durch  die  Schulaufsichtsbehörde.
S.  15.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  gegen  diese  Entscheidung  (§.  14)  steht
dem  Lehrer,  sowie  den  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten  offen;  doch
muß  die  Entscheidung  des  Unterrichtsministers  der  Klage  vorangehen  und  letztere
sodann,  bei  Verlust  des  Klagerechts,  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  diese
Entscheidung  den  Beschwerdeführern  bekannt  gemacht  worden  ist,  erhoben  werden.
Der  Verlust  des  Klagerechts  tritt  auch  dann  ein,  wenn  von  den  Betheiligten  gegen
die  Entscheidung  der  Schulaufsichtsbehörde  über  den  Anspruch  auf  Pension  nicht
binnen  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Unterrichtsminister  erhoben  ist.

S.  16.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Lehrers  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt  wird,
mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres  ein,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in
welchem  dem  Lehrer  die  Entscheidung  der  Schulaufsichtsbehörde  über  seine  Versetzung
  in  den  Ruhestand  und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  bekannt
gemacht  worden  ist.

S.  17.
Die  Pensionen  werden  monatlich  im  Voraus  gezahlt.

C.  18.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  kann  weder  abgetreten  noch  verpfändet
  werden.
(Tr.  9080)