Nr. 172. 1915. 917
gesellschaft übergeht, sich verschlechtert hat, vermindert sich der in Absatz 2 bezeichnete
Preis entsprechend.
8 4.
Für leihweise Überlassung der Säche darf eine Sackleihgebühr bis zu 1.4 für die
Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr um 25 Pf. für die Woche bis zum Höchstbetrage
von 2 -A erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für Säge,
die 75 kg oder mehr enthalten, nicht mehr als 1,20 -x, im übrigen nicht mehr als
80 Pf. betragen.
85.
Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft festgesetzten Preise
nicht einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis durch einen
Ausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern,
die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Die Mitglieder und ihre
Stellvertreter werden je zur Hälfte aus Sachverständigen des Handels und der Landwirtschaft
auf Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen Landwirtschaftsrats
entnommen.
Die Reichsgetreidestelle, die Reichsfuttermittelstelle und die Zentral-Einkaufsgesellschaft
sind von den Sitzungen des Ausschusses zu benachrichtigen; sie sind befugt,
zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen gebunden ist. «
Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des § 3 Absatz 2 abweichen, soweit die
Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
86.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der
Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft
oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht.
§5 7.
Soweit nicht nach § 5 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig über alle Streitigkeiten die sich zwischen den Beteiligten aus
der Aufforderung zur käuflichen Uberlassung sowie aus der Überlassung ergeben.
D
Die Landes-Zentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
9.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die erworbenen Mengen nur an die von
dem Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abgeben.