Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  172.  1915.  917

gesellschaft  übergeht,  sich  verschlechtert  hat,  vermindert  sich  der  in  Absatz  2  bezeichnete
Preis  entsprechend.
8  4.

Für  leihweise  Überlassung  der  Säche  darf  eine  Sackleihgebühr  bis  zu  1.4  für  die
Tonne  gezahlt  werden.  Werden  die  Säcke  nicht  binnen  einem  Monat  nach  der  Lieferung
zurückgegeben,  so  darf  die  Leihgebühr  um  25  Pf.  für  die  Woche  bis  zum  Höchstbetrage
von  2  -A  erhöht  werden.  Werden  die  Säcke  mitverkauft,  so  darf  der  Preis  für  Säge,
die  75  kg  oder  mehr  enthalten,  nicht  mehr  als  1,20  -x,  im  übrigen  nicht  mehr  als
80  Pf.  betragen.

85.

Ist  der  Verkäufer  mit  dem  von  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  festgesetzten  Preise
nicht  einverstanden,  so  erfolgt  die  endgültige  Entscheidung  über  den  Preis  durch  einen
Ausschuß.  Dieser  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  4  Mitgliedern  sowie  deren  Stellvertretern,
  die  sämtlich  vom  Reichskanzler  ernannt  werden.  Die  Mitglieder  und  ihre
Stellvertreter  werden  je  zur  Hälfte  aus  Sachverständigen  des  Handels  und  der  Landwirtschaft
  auf  Vorschlag  des  Deutschen  Handelstags  und  des  Deutschen  Landwirtschaftsrats
  entnommen.

Die  Reichsgetreidestelle,  die  Reichsfuttermittelstelle  und  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  sind  von  den  Sitzungen  des  Ausschusses  zu  benachrichtigen;  sie  sind  befugt,
zu  den  Sitzungen  Vertreter  ohne  Stimmrecht  zu  entsenden.

Der  Reichskanzler  kann  allgemeine  Grundsätze  aufstellen,  an  die  der  Ausschuß  bei
seinen  Entscheidungen  gebunden  ist.  «

Der  Ausschuß  darf  von  den  Bestimmungen  des  §  3  Absatz  2  abweichen,  soweit  die
Anwendung  dieser  Bestimmungen  zu  offenbaren  Unbilligkeiten  führen  würde.

Der  Ausschuß  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

86.

Erfolgt  die  Überlassung  nicht  freiwillig,  so  wird  das  Eigentum  auf  Antrag  der
Zentral-Einkaufsgesellschaft  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  auf  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  oder  die  von  ihr  in  dem  Antrag  bezeichnete  Person  übertragen.  Die
Anordnung  ist  an  den  Besitzer  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung
  dem  Besitzer  zugeht.

§5  7.

Soweit  nicht  nach  §  5  der  Ausschuß  zuständig  ist,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  endgültig  über  alle  Streitigkeiten  die  sich  zwischen  den  Beteiligten  aus
der  Aufforderung  zur  käuflichen  Uberlassung  sowie  aus  der  Überlassung  ergeben.

D
Die  Landes-Zentralbehörden  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  anzusehen  ist.

9.
Die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  darf  die  erworbenen  Mengen  nur  an  die  von
dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Stellen  abgeben.