924 Nr. 173. 1915.
IIb. Nr. 113264. Nr. 2810. Altona, den 27. Oktober 1915.
Herbstkontrollversammlungen.
(Krm. v. 17. 10. 15. Nr. 3734/9. 15. C. 1.)
Die durch Erlaß vom 22. 2. 1915 Nr. 36/2. 15. C. 1 angeordnete Abhaltung von
Frühjahrs-Kontrollversammlungen hat sich als durchaus zweckmäßig und notwendig
erwiesen. Das Kriegsministerium hält es daher für angebracht, daß auch die diesjährigen
Herbst-Kontrollversammlungen im Sinne obigen Erlasses und des Erlasses
vom 10. 4. 1915 Nr. 903/4. 15. C. 1 abgehalten werden.
Hiernach sind zu den Kontrollversommlungen heranzuziehen:
1. sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine;
2. alle ausgebildeten Mannschaften des Landsturms II. Aufgebots;
3. alle Rekruten und ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen,
einschließlich der Jahresklasse 1896, sowie alle bei der Musterung usw. auf
Grund des Erlasses vom 28. 8. 15 Nr. 463/15 geh. C. 1 ausgehobenen unausgebildeten
und alle als tauglich bezeichneten ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
4. alle dem Heere oder der Marine angehörenden Personen, die sich zur Erholung,
wegen Krankheit oder aus anderen Gründen auf Urlaub befinden
und soweit marschfähig sind, daß sie den Kontrollplatz erreichen können.
Um den Betrieb in größeren Fabriken, denen Heeres= und Marinelieferungen
übertragen sind, nicht zu sehr zu stören, erklärt sich das Kriegsministerium damit einverstanden,
daß für die dort beschäftigten Wehrpflichtigen nach näherer Vereinbarung
mit den Fabrikleitern besondere Kontrollversammlungen auf den Fabrikhöfen oder in
sonst hierfür zur Verfügung gestellten Räumen abgehalten werden.
Für den Zeitpunkt der Abhaltung der Kontrollversammlungen gilt § 115, 4 W.O.
Die Genehmigung zur Befreiung von der Teilnahme an Kontrollversammlungen
darf in besonders begründeten Einzelfällen durch die stellv. Infanterie-Brigadekommandeure
bezw. den Landwehr--Inspekteur erteilt werden. Die Bestimmung im
*5 115, 3 W.O. findet keine Anwendung. Z
Pläne für die Abhaltung der Kontrollversammlungen unter namentlicher Angabe
der verfügbaren Offiziere sind baldigst vorzulegen.
Den Herren Brigade= und Bezirkskommandeuren und allen Offizieren der Bezirkskommandos
und den mit der Abhaltung von Kontrollversammlungen betrauten
Offizieren wird die Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 9. 3. 15 — M fd.
Nr. 23476 — zur eingehenden Beachtung in Erinnerung gegeben. Die mit der Abhaltung
von Kontrollversammlungen betrauten Offiziere haben diese Verfügung gegebenenfalls
auf den Bezirkskommandos einzusehen.
Zweifel sind alsbald zur Sprache zu bringen.
V. f. d. st. G.
F. d. Ch. (d. St.
von Gellhorn, Major.