Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

924  Nr.  173.  1915.

IIb.  Nr.  113264.  Nr.  2810.  Altona,  den  27.  Oktober  1915.

Herbstkontrollversammlungen.
(Krm.  v.  17.  10.  15.  Nr.  3734/9.  15.  C.  1.)

Die  durch  Erlaß  vom  22.  2.  1915  Nr.  36/2.  15.  C.  1  angeordnete  Abhaltung  von
Frühjahrs-Kontrollversammlungen  hat  sich  als  durchaus  zweckmäßig  und  notwendig
erwiesen.  Das  Kriegsministerium  hält  es  daher  für  angebracht,  daß  auch  die  diesjährigen
  Herbst-Kontrollversammlungen  im  Sinne  obigen  Erlasses  und  des  Erlasses
vom  10.  4.  1915  Nr.  903/4.  15.  C.  1  abgehalten  werden.

Hiernach  sind  zu  den  Kontrollversommlungen  heranzuziehen:

1.  sämtliche  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine;

2.  alle  ausgebildeten  Mannschaften  des  Landsturms  II.  Aufgebots;

3.  alle  Rekruten  und  ausgehobenen  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen,
einschließlich  der  Jahresklasse  1896,  sowie  alle  bei  der  Musterung  usw.  auf
Grund  des  Erlasses  vom  28.  8.  15  Nr.  463/15  geh.  C.  1  ausgehobenen  unausgebildeten
  und  alle  als  tauglich  bezeichneten  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen.


4.  alle  dem  Heere  oder  der  Marine  angehörenden  Personen,  die  sich  zur  Erholung,
  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  auf  Urlaub  befinden
und  soweit  marschfähig  sind,  daß  sie  den  Kontrollplatz  erreichen  können.

Um  den  Betrieb  in  größeren  Fabriken,  denen  Heeres=  und  Marinelieferungen
übertragen  sind,  nicht  zu  sehr  zu  stören,  erklärt  sich  das  Kriegsministerium  damit  einverstanden,
  daß  für  die  dort  beschäftigten  Wehrpflichtigen  nach  näherer  Vereinbarung
mit  den  Fabrikleitern  besondere  Kontrollversammlungen  auf  den  Fabrikhöfen  oder  in
sonst  hierfür  zur  Verfügung  gestellten  Räumen  abgehalten  werden.

Für  den  Zeitpunkt  der  Abhaltung  der  Kontrollversammlungen  gilt  §  115,  4  W.O.

Die  Genehmigung  zur  Befreiung  von  der  Teilnahme  an  Kontrollversammlungen
darf  in  besonders  begründeten  Einzelfällen  durch  die  stellv.  Infanterie-Brigadekommandeure
  bezw.  den  Landwehr--Inspekteur  erteilt  werden.  Die  Bestimmung  im
*5  115,  3  W.O.  findet  keine  Anwendung.  Z

Pläne  für  die  Abhaltung  der  Kontrollversammlungen  unter  namentlicher  Angabe
der  verfügbaren  Offiziere  sind  baldigst  vorzulegen.

Den  Herren  Brigade=  und  Bezirkskommandeuren  und  allen  Offizieren  der  Bezirkskommandos
  und  den  mit  der  Abhaltung  von  Kontrollversammlungen  betrauten
Offizieren  wird  die  Verfügung  des  stellv.  Generalkommandos  vom  9.  3.  15  —  M  fd.
Nr.  23476  —  zur  eingehenden  Beachtung  in  Erinnerung  gegeben.  Die  mit  der  Abhaltung
  von  Kontrollversammlungen  betrauten  Offiziere  haben  diese  Verfügung  gegebenenfalls
  auf  den  Bezirkskommandos  einzusehen.

Zweifel  sind  alsbald  zur  Sprache  zu  bringen.
V.  f.  d.  st.  G.

F.  d.  Ch.  (d.  St.
von  Gellhorn,  Major.