Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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In  Betreff  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  sind  die  Vorschriften  der  K.  Verordnung
  vom  29.  Januar  1869  (Reg.  Blatt  S.  79)  mit  Ausnahme  des  §.  20  Abs.  3  und
§.  27,  sowie  mit  der  weiteren  Bestimmung  maßgebend,  daß  die  Gebühr  für  Schriftsätze
nach  §§.  29—32  der  K.  Verordnung  zu  berechnen  ist,  und  daß  im  Fall  des  §.  12  die
Feststellung  der  Werthsklasse  für  die  Berechnung  der  Gebühr  dem  richterlichen  Ermessen
überlassen  bleibt.

Ebenso  gelten  in  Beziehung  auf  die  Entschädigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  die  für  das  gerichtliche  Verfahren  bestehenden  Bestimmungen.

§.  37.
Rechtsmittel.

Ueber  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  gegen  Entscheidungen
des  Landesamts  enthält  das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  (§.  46  ff.)  die  maßgebenden
Bestimmungen.

In  den  Streitsachen,  in  welchen  der  Kreisregierung  die  Entscheidung  I.  Instanz
zukommt,  ist  der  Rekurs  bei  demjenigen  Bezirksamt  anzumelden  und  nach  Maßgabe
des  Art.  7,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855  auszuführen,  welches  die  Zustellung
  des  Urtheils  an  die  Partei  vermittelt  hat  (§.  34).

Die  Rekursschrift  nebst  den  etwaigen  Anlagen  ist  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
  Die  gleiche  Bestimmung  gilt  von  sämmtlichen  in  der  Rechtsmittelinstanz  einzureichenden
  Schriftsätzen.

S.  38.

Nach  erfolgter  Rekursausführung,  beziehungsweise  nach  Ablauf  der  im  Art.  7,  Abs.  2
des  Gesetzes  vom  13.  November  1855  bezeichneten  Frist  hat  das  Bezirksamt  die  Rekursanmeldung
  nebst  der  Beschwerdeschrift  oder  der  dieselbe  ersetzenden  Erklärung  an  diejenige
  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung  der  Rekurs  gerichtet  ist,  einzusenden,  von
welcher  Behörde  sedann  die  Akten  der  höheren  Spruchbehörde  vorgelegt  werden.

§.  39.
Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  in  der  Rekursinstanz  vor  dem  Landesamt
sind  neben  den  Bestimmungen  der  Art.  33—43  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  (ogl.
Art.  44,  Abs.  3  desselben  Gesetzes)  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verfügung  maßgebend.