Preuß. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Zweiter Abschnitt. 177
Hat die Ortsbehörde einmal Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses
ergriffen, so hat sie davon dem Amtsgericht Mitteilung zu machen,
hat auch bestimmte im Nachlaß gefundene Gegenstände: Testamente,
Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten dem Amtsgericht unverzühglich
abzugeben.
Ist es zweifelhaft, ob eine Sicherung des Nachlasses erforderlich
sei und will die Ortsbehörde nicht selbst Maßregeln treffen, so muß sie
wenigstens dem Amtsgericht Mitteilung machen.
Beschwerden gegen die Anordnungen der Ortsbehörde sind beim
Amtsgericht anzubringen.
Das Amtsgericht kann der Ortsbehörde, auch wenn sie sich am
Sitze des Amtsgerichts befindet, den Auftrag erteilen, Maßregeln zur
Sicherung eines Nachlasses vorzunehmen.
Sämtliche obengenannten Ortsbehörden sind ferner seit dem 1. Januar
1900 befugt, Vermögensverzeichnisse, vor allem Inventare, aufzunehmen
(früher waren die im Artikel 111 genannten Behörden im
Allgemeinen hierfür nicht zuständig), sie können ferner freiwillige öffentliche
Versteigerungen beweglicher Sachen und öffentliche Verpachtungen
an den Meistbietenden vornehmen und beurkunden.
Durch die Vorschriften der Artikel 104 bis 109 ist die Thätigkeit der
Dorfgerichte in Altpreußen erschöpft. Vor dem 1. Januar 1900 konnten
sie unter anderem auch Verträge gemeiner Landleute, die weder lesen
noch schreiben können, Eheverlöbnisse gemeiner Landleute, Testamente
und Kodizille bei Gefahr im Verzuge auf= und annehmen, jetzt können sie
das nicht mehr. Nur wo die Dorfgerichte vor dem 1. Januar 1900 zur
Aufnahme von Taxen befugt waren, haben sie dieses Recht nach Artikel
119 Absatz 2 auch jetzt noch.
Zur gehörigen Besetzung dieser Dorsgerichte, so bestimmt der Artikel
110, genügen außer dem Schulzen jetzt stets zwei Schöffen oder
ein Schöffe und ein Dorfgerichtsschreiber, während früher in bestimmten
Fällen eine Besetzung des Dorfgerichts mit vier Personen notwendig war.
Für die Aufnahme von Taxen sind aber wie bisher außer dem
Schulzen zwei Schöffen zuzuziehen. Ein Gerichtsschreiber ist dabei nicht
erforderlich. .
Aussichtsbehörde für die Dorfgerichte war früher der Landgerichtspräsident,
jetzt sind es auch die Amtsgerichte.
Weitere Zuständigkeitsvorschriften geben die Artikel 112 bis 116
für die obengenannten Ortsbehörden im Oberlandesgerichtsbezirk
Frankfurt und in Teilen des Oberlandesgerichtsbezirks Kassel. Sie
können im Auftrage des Gerichts freiwillige öffentliche Versteigerungen
von Grundstücken vornehmen und beurkunden, sie können mit-Greusßisches
Nechtsbuch. 12