Metadata : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Zweiter  Abschnitt.  177

Hat  die  Ortsbehörde  einmal  Maßregeln  zur  Sicherung  des  Nachlasses
  ergriffen,  so  hat  sie  davon  dem  Amtsgericht  Mitteilung  zu  machen,
hat  auch  bestimmte  im  Nachlaß  gefundene  Gegenstände:  Testamente,
Geld,  Wertpapiere  oder  Kostbarkeiten  dem  Amtsgericht  unverzühglich
abzugeben.

Ist  es  zweifelhaft,  ob  eine  Sicherung  des  Nachlasses  erforderlich
sei  und  will  die  Ortsbehörde  nicht  selbst  Maßregeln  treffen,  so  muß  sie
wenigstens  dem  Amtsgericht  Mitteilung  machen.

Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  der  Ortsbehörde  sind  beim
Amtsgericht  anzubringen.

Das  Amtsgericht  kann  der  Ortsbehörde,  auch  wenn  sie  sich  am
Sitze  des  Amtsgerichts  befindet,  den  Auftrag  erteilen,  Maßregeln  zur
Sicherung  eines  Nachlasses  vorzunehmen.

Sämtliche  obengenannten  Ortsbehörden  sind  ferner  seit  dem  1.  Januar
  1900  befugt,  Vermögensverzeichnisse,  vor  allem  Inventare,  aufzunehmen
  (früher  waren  die  im  Artikel  111  genannten  Behörden  im
Allgemeinen  hierfür  nicht  zuständig),  sie  können  ferner  freiwillige  öffentliche
  Versteigerungen  beweglicher  Sachen  und  öffentliche  Verpachtungen
an  den  Meistbietenden  vornehmen  und  beurkunden.

Durch  die  Vorschriften  der  Artikel  104  bis  109  ist  die  Thätigkeit  der
Dorfgerichte  in  Altpreußen  erschöpft.  Vor  dem  1.  Januar  1900  konnten
sie  unter  anderem  auch  Verträge  gemeiner  Landleute,  die  weder  lesen
noch  schreiben  können,  Eheverlöbnisse  gemeiner  Landleute,  Testamente
und  Kodizille  bei  Gefahr  im  Verzuge  auf=  und  annehmen,  jetzt  können  sie
das  nicht  mehr.  Nur  wo  die  Dorfgerichte  vor  dem  1.  Januar  1900  zur
Aufnahme  von  Taxen  befugt  waren,  haben  sie  dieses  Recht  nach  Artikel
  119  Absatz  2  auch  jetzt  noch.

Zur  gehörigen  Besetzung  dieser  Dorsgerichte,  so  bestimmt  der  Artikel
  110,  genügen  außer  dem  Schulzen  jetzt  stets  zwei  Schöffen  oder
ein  Schöffe  und  ein  Dorfgerichtsschreiber,  während  früher  in  bestimmten
Fällen  eine  Besetzung  des  Dorfgerichts  mit  vier  Personen  notwendig  war.

Für  die  Aufnahme  von  Taxen  sind  aber  wie  bisher  außer  dem
Schulzen  zwei  Schöffen  zuzuziehen.  Ein  Gerichtsschreiber  ist  dabei  nicht
erforderlich.  .

Aussichtsbehörde  für  die  Dorfgerichte  war  früher  der  Landgerichtspräsident,
  jetzt  sind  es  auch  die  Amtsgerichte.

Weitere  Zuständigkeitsvorschriften  geben  die  Artikel  112  bis  116
für  die  obengenannten  Ortsbehörden  im  Oberlandesgerichtsbezirk
Frankfurt  und  in  Teilen  des  Oberlandesgerichtsbezirks  Kassel.  Sie
können  im  Auftrage  des  Gerichts  freiwillige  öffentliche  Versteigerungen
  von  Grundstücken  vornehmen  und  beurkunden,  sie  können  mit-Greusßisches

  Nechtsbuch.  12