Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

2.  im  sonstigen  inländischen  Verkehr

bis  250  g  einschließlich.  .  .  .  ..  10  Pf.,
über  250  „  500  „  ,,......  20,,,
»  500g  /  1  kg  6  30  1#*-Nichtfreigemachte

  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.

III  Für  unzureichend  freigemachte  Sendungen  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte
des  Fehlbetrags,  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

Pakete.

§  13.  1  Den  Paketen  muß  eine  Paketkarte  beigegeben  sein.

II  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  bis  drei  Pakete  befördert  werden,  bei  Nachnahme
aber  immer  nur  eins  (§  24).

III  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  nicht  gewöhnliche,  Wert=  oder  Einschreibpakete
miteinander  befördert  werden.

IV  Gehören  mehrere  Wertpakete  zu  einer  Paketkarte,  so  muß  darauf  der  Wert
eines  jeden  besonders  angegeben  sein.

V  Die  Postbehörde  kann  die  Befugnis,  mehrere  Pakete  mit  einer  Paketkarte
zu  versenden,  vorübergehend  aufheben.

VI  Die  Post  verkauft  Vordrucke  zu  Paketkarten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  das  Stück.

VII  Andere  Paketkarten  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck
  mit  den  amtlich  ausgegebenen  übereinstimmen.

VIII  Den  Abschnitt  der  Paketkarte  kann  der  Absender  zu  Mitteilungen  benutzen.

IX  Die  Paketkarte  geht  mit  den  Freimarken  bei  der  Einlieferung  in  das  Eigentum
der  Post  über.  Der  Empfänger  oder  bei  Unbestellbarkeit  der  Absender  muß  sie  an

die  Post  zurückgeben,  gleichviel  ob  er  das  Paket  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt
kann  er  jedoch  bei  Annahme  des  Pakets  abtrennen  und  behalten.

X  Über  Verpackung  und  Verschluß  der  Pakete  s.  §  16  und  17.