2. im sonstigen inländischen Verkehr
bis 250 g einschließlich. . . . .. 10 Pf.,
über 250 „ 500 „ ,,...... 20,,,
» 500g / 1 kg 6 30 1#*-Nichtfreigemachte
Sendungen werden nicht abgesandt.
III Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte
des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
Pakete.
§ 13. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein.
II Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme
aber immer nur eins (§ 24).
III Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert= oder Einschreibpakete
miteinander befördert werden.
IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert
eines jeden besonders angegeben sein.
V Die Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte
zu versenden, vorübergehend aufheben.
VI Die Post verkauft Vordrucke zu Paketkarten zum Preise von 1 Pf. für das Stück.
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck
mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.
VIII Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum
der Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an
die Post zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt
kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten.
X Über Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 16 und 17.