Metadata : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

92  Dogmatische  Erörterungen.

schon  im  allgemeinen  kein  stichhaltiger  Grund  angeben,  der  die  Fürsten
zweier  verschiedner  Häuser  bewogen  haben  sollte,  in  einem  Vertrage,
der  die  innern  Verhältnisse  des  einzelnen  Hauses  in  seinem  Hauptinhalte
  gar  nicht  berührt,  durch  eine  Nebenstimmung  ein  so  wichtiges
Verhältniß  wie  die  Erbfolgeordnung  zu  regeln,  225)  so  scheint  auch  dem
angeführten  Satz  keineswegs  eine  dahingehende  Bedeutung  beigelegt
werden  zu  dürfen.  Legt  man  denselben  in  ungezwungener  Weise  aus,
so  sagt  er  weiter  nichts,  als  daß  im  Falle  des  Aussterbens  einer  Linie
das  erbverbrüderte  Haus  noch  keine  Ansprüche  erheben  könne,  sondern
die  andern  Linien  desselben  Hauses  zufolge  der  Surccessionsordnung
eintreten  sollten.  Nach  anderer  Auslegung  soll  jedoch  in  den  Worten
„dem  oder  den  nechsten  mennlichen  Lehnserben“  eine  Anerkennung  der
Gradualerbfolgeordnung  enthalten  sein,  weil  der  Ausdruck  „nechster
Erbe“  sich  in  der  Sprache  des  sächsischen  Lehurechts  auf  die  Gradualfolge
  beziehe.  Aber  wir  haben  keine  Stelle  finden  können,  in  denen
der  einfache  Ausdruck  „nächster  Erbe“  unzweideutig  in  sich  das  Gradualprinzip
  enthält;  gerade  im  sächsischen  Lehnrecht  deutet  nicht  der  Ausdruck
  „nächster  Erbe“,  sondern  der  „nach  der  Sippzahl“  auf  die  Gradualordnung
  hin.  276)  Aber  selbst  wenn  eine  oder  die  andere  Stelle
beigebracht  werden  würden,  in  der  jene  Worte  zweifelslos  sich  auf
das  Gradualprinzip  bezögen,  so  wäre  damit  nur  bewiesen,  daß  sie  diesen

 

225)  Pfeiffer  (a.  a.  O.  S.  424)  gibt  hierfür  folgende  Gründe  an:  1.  Sachsen
und  Hessen  seien  als  stammverwandte  Fürstenhäuser  anzusehen,  weil  sie  beide  in  weiblicher
  Linie  von  dem  Landgrafen  Hermann  I.  von  Thüringen  (#  1215)  abstammten.
2.  Die  erbverbrüderten  Häuser  hätten  großes  Interesse  daran  gehabt,  Erbfolgestreitigkeiten
  innerhalb  des  einzelnen  Hauses  zu  verhindern.  3.  Auch  sonst  fänden  sich  ähnliche
  Bestimmungen  in  Erbverbrüderungen;  so  z.  B.  in  der  Erbverbrüderung  der
Grafen  von  Hanau  aus  dem  Jahre  1610.  Die  beiden  ersten  Gründe  bedürfen  keiner
  Widerlegung;  der  dritte  aber  ist  geradezu  unrichtig,  das  von  Pfeiffer  angeführte
Beispiel  ist  keine  eigentliche  Erbverbrüderung,  sondern  ein  Hausvertrag  unter  Mitgliedern
  eines  und  desselben  Hauses  (S.  Moser  Familien-Staatsrecht  Bd.  I.  S.  874).

226)  Die  von  Pfeiffser  (a.  a.  O.  S.  325)  angeführten  Beispiele  haben  alle  diesen
Zusatz.  Vgl.  Schulze  das  Recht  der  Erstgeburt  S.  384.