Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

40  Nr.  7.  1916.
Nr.  V.  II.  206/11.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,
betreffend

Beschla-nahme  und  Bestandserhebung  von  Nußbaumholz  und
stehenden  Nußbäumen.
Vom  15.  Januar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und
Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
  1915  (RGl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September
  1915  (RGl.  S.  549)  und  vom  24.  Oktober  1915  (Rcl.  S.  684)  )  sowie  auf
Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (Rül.  S.  357),  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom
9.  Oktober  1915  (RGl.  S.  645)  und  25.  November  1915  (RE#Bl.  S.  778)  “7)  bestraft
wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

8  1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

 

).  VWer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
ou  gaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  dbem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Elenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu
führen  unterläßt.
"*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1.  n
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt:
4l  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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