958 Nr. 157. 1916.
Belkianntmachung
Nr. M. 748/9. 16 K. R.A,
betreffend Aufschub der Zwangsvollstreckung für die in § 2, Klasse B, Ziffer 2
der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K. K.A. bezeichneten Gegenstände
aus Reinnickel 7).
Vom 30. September 1916.
Der Endzeitpunkt für die Durchführung der Zwangsvoll=
streckung gemäß § 8 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.A., betreffend
„Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15
K.R.. bezw. M. 325 6% 15 K.R.A. beschlagnahmten Gegenstände", vom 16. November
1915, der bisher durch Absatz a der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16
K. R. A. vom 15. März 1916 für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekannt-
machung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.A. fallenden Gegenstände') auf den 30. September
1916 festgesetzt war, wird hierdurch für diese Gegenstände bis zum
28. Februar 1917 hinausgeschoben.
Andere als die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10.
15 Er fallenden Gegenstände werden von diesem Aufschub der Zwangsvollstreckung
nicht berührt.
Der Abruf der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erfolgt durch
die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 20, unter Angabe der Stelle, an die
der Versand zu erfolgen hat. Dem Abruf ist unverzüglich Folge zu leisten. Nicht-
befolgung zieht die in der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K Ku. angedrohten
Strafen nach sich.
Atona, den 30. September 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
*) § 2, #asse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.M.:
Von der Bekanntmachung betrofsene Gegenstände.
Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel.
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpse nebst
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Rein-
nickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn
» sie mit einem Überzug (Metall, Lack, Farbe u. deh versehen sind.
Absatz b) der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16 K. R.A.:
Zu Dampfkocheinrichtungen gehören Armaturen, für die Ersatz aus beschlagnahmefreiem
Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden und können bis auf welteres
in Benutzung bleiben.