Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

958 Nr. 157. 1916. 
Belkianntmachung 
Nr. M. 748/9. 16 K. R.A, 
betreffend Aufschub der Zwangsvollstreckung für die in § 2, Klasse B, Ziffer 2 
der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K. K.A. bezeichneten Gegenstände 
aus Reinnickel 7). 
Vom 30. September 1916. 
  
Der Endzeitpunkt für die Durchführung der Zwangsvoll= 
streckung gemäß § 8 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.A., betreffend 
„Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15 
K.R.. bezw. M. 325 6% 15 K.R.A. beschlagnahmten Gegenstände", vom 16. November 
1915, der bisher durch Absatz a der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16 
K. R. A. vom 15. März 1916 für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekannt- 
machung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.A. fallenden Gegenstände') auf den 30. September 
1916 festgesetzt war, wird hierdurch für diese Gegenstände bis zum 
28. Februar 1917 hinausgeschoben. 
Andere als die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 
15 Er fallenden Gegenstände werden von diesem Aufschub der Zwangsvollstreckung 
nicht berührt. 
Der Abruf der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erfolgt durch 
die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 20, unter Angabe der Stelle, an die 
der Versand zu erfolgen hat. Dem Abruf ist unverzüglich Folge zu leisten. Nicht- 
befolgung zieht die in der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K Ku. angedrohten 
Strafen nach sich. 
Atona, den 30. September 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
*) § 2, #asse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.M.: 
Von der Bekanntmachung betrofsene Gegenstände. 
Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel. 
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpse nebst 
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Rein- 
nickelarmaturen. 
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn 
» sie mit einem Überzug (Metall, Lack, Farbe u. deh versehen sind. 
Absatz b) der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16 K. R.A.: 
Zu Dampfkocheinrichtungen gehören Armaturen, für die Ersatz aus beschlagnahmefreiem 
Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden und können bis auf welteres 
in Benutzung bleiben.
	        
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