Nr. 157. 1916 961
Kachtrag
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zu der Bekanntmgchung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baum-
wollgespinste
MNr. V. II. 1800/2. 16. E. R.. und W. II. 1800/5. 16. K. R. A.J.
Vom 1. Oktober 1916.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand pom 4. Juni 1851 — in
Bayern auf Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand hom 5. November
1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird
nachstehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. Apgust 1914 (RGl. S. 339), in der Fassung vom 17. Dezemher 1914 (RGl.
S. 5160), der Bekanntmachung übex die Andexung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915
E# . 25/, vom 25,Schtener à917Giner. S. sosflnd von? 23 Märb 1916
45 S. 184) beltrast werden ), sofern nicht noch den allgemeinen Strasgesetzen
öhere Strafen angedroht sind.
Artikel I. Pris für
Preistafel 2 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: —
I. Rohe einfache Garne nach dem System der Dreizylinder-Spinnerei her-
gestellt, auf Kops *
1. Garne ausschließlich aus amerikanischer Baumwolle, Nr. 20 eng-
lisch für alle Drehunen.
aausschließlich aus kur goo# micling oher höheren Klassen,
Nr. 20 englisch für alle Drehuneg
*) Mit Gekängnis bis zu einem re und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Straen wird besträft: Jahre und m elestrafe big zu achnt «
. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
. wer einen andeten zum Abschluß eines Vertrages auffordert, burch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3) betroffen ist, beiseiteschafft,
beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Höchstpreise fe bacegt Hind, nicht nachlommt;
4l. wer Vorräte an Gegenständen, dur die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
n. . .
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6.we·rdenerla’llen·önAu rungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ader 2 ist die Geldstrafe mjndestens auf
das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in
den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntau end Mark, so
ist aufihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte
des Mindestbetrages ermäßigt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben
der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen ösfenthhh bekannt-
zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechle erkannt
werden. .