Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  7.  1916.  41

5  2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  ç
1.  Vorräte  an  Nußbaumholz  mit  einer  Mindeststärke  von  6  cm,  einer
Mindestlänge  von  100  cm  und  einer  Mindestbreite  von  20  em,  »
2.  alle  stehenden  Walnußbäume,  deren  Stämme  bei  einer  Messung  in
Höhe  von  100  cm  über  dem  Boden  einen  Umfang  von  mindestens  100  cm
aufweisen.  4  ç
Nicht  betroffen  von  der  Bekanntmachung  werden  Erzeugnisse  aus  Nußbaumholz
  (wie  z.  B.  Möbel).
*  3.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

1.  alle  natürlichen  oder  juristischen  Personen,  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen
Körperschaften  und  Verbände,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten
Art  in  Gewahrsam  haben,  oder  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt
  oder  verarbeitet  werden,  oder  für  welche  sich  die  Gegenstände  unter
Zollaufsicht,  oder  auf  deren  Grund  und  Boden  sich  die  Walnußbäume
befinden,

.  alle  Empfänger  solcher  Gegenstände  nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände
  am  Stichtage  (§  5)  sich  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei
einer  der  unter  1  bezeichneten  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter
Zollaufsicht  gehalten  werden.  »

*  4.
Beschlagnahme.

Die  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  ihre  Verarbeitung  zu  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
und  ihre  unmittelbare  Veräußerung  an  staatliche  Militärwerkstätten  gestattet.  Außerdem
darf  ihre  Verarbeitung  oder  Veräußerung  erfolgen,  wenn  der  Verarbeiter  oder  Erwerber
  nachweist,  daß  e  zur  Erfüllung  eines  militärischen  Lieferungsauftrags  erfolgt.
Als  Nachweis  gilt  eine  schriftliche  Bescheinigung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos,
  in  dessen  Bezirk  der  Verarbeiter  oder  Erwerber  seinen  Wohnsitz  hat.

Die  Veräußerung  und  Verarbeitung  der  im  §  2  bezeichneten  Hölzer,  die  zur  Herstellung
  von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  nicht  geeignet  sind,  ist  allgemein  gestattet,
falls  der  Verkaufspreis  für  das  Kubikmeter  (Festmeter)  der  Ware  60  -X  nicht  übersteiat.

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§  5.
Melbepflicht.

Die  im  §  3  bezeichneten  Personen  unterliegen  bezüglich  der  im  §  2  bezei
Gegenstände  einer  ske  n  9  düglich  8  ezeichneten