Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

Protestation  gegen  Veräußerung  und  Verpfändung  nach  SG.  35

IV.

Versahren  der  einuschreibenden  und  Verfahren  der  berel,  belehenden
Proleslalion  gegenüber.

Die  Grundlage  für  eine  bestimmte  und  gleichmäßige
praktische  Behandlung  der  Protestation  gegen  Veräußerung
und  Verpfändung  könnte  nach  meinem  Dafürhalten  einfach
  dadurch  erreicht  werden,  wenn  in  jedem  Falle  streng
darauf  geachtet  würde,  daß  für  die  Protestation  der
spezielle  Grund,  worauf  sich  dieselbe  stützt,  angegeben
werde.  Auf  diese  Weise  würde  die  Frage  der  Zulässigkeit
  der  Protestation  sofort  eine  völlig  konkrete  Entscheidung
  herausfordern  und  sicherlich  auch  regelmäßig  das
Richtige  getroffen  werden.

Es  sollte  dann  aber  auch  folgerichtig,  falls  die  Protestation
  als  statthaft  erscheint,  nur  der  spezielle  Grund
derselben  im  Hypothekenbuch  eingeschrieben,  d.  i.  je  nach
Lage  des  Falls  eingetragen  oder  vorgemerkt,  jedenfalls
aber  vermieden  werden,  Protestation  gegen  Veräußerung
und  Verpfändung  in  dieser  Allgemeinheit  einzuschreiben.
Ein  solcher  allgemeiner  Widerspruch  ist  auch  streng  genommen
  gar  nicht  statthaft;  denn  jede  Protestation  muß
sich  auf  eine  besondere  Thatsache  stützen,  und  in
der  Aufnahme  dieser  Thatsache  in  das  Hypothekenbuch
liegt  die  Protestation  (Gönner,  Kommentar  Bd.  l  S.306).
Damit  ist  zugleich  die  Form  derselben  für  jeden  vorkommenden
  Fall  in  bestimmter  Weise  vorgezeichnet,  welche
um  deswillen  nicht  zu  unterschätzen  ist,  weil  hiedurch  der
Protestationsgrund  und  dessen  rechtliche  Tragweite  sofort
und  präzis  ersichtlich  wird.  Es  ist  also  vollkommen  genügend,
  wenn  z.  B.  das  Rückkaufsrecht  mit  den  Worten
eingetragen  wird:  N.  N.  hat  sich  den  Rückkauf  der  Sache
vorbehalten  (laut  Vertrags  vom  .  .  ).  Es  ist  insbesondere
  nicht  nöthig,  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Protestation
  im  Hypothekenbuch  zu  bemerken,  weil  diese  Wirkungen
  einfach  durch  das  Gesetz  bestimmt  werden,  —  und

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