Protestation gegen Veräußerung und Verpfändung nach SG. 35
IV.
Versahren der einuschreibenden und Verfahren der berel, belehenden
Proleslalion gegenüber.
Die Grundlage für eine bestimmte und gleichmäßige
praktische Behandlung der Protestation gegen Veräußerung
und Verpfändung könnte nach meinem Dafürhalten einfach
dadurch erreicht werden, wenn in jedem Falle streng
darauf geachtet würde, daß für die Protestation der
spezielle Grund, worauf sich dieselbe stützt, angegeben
werde. Auf diese Weise würde die Frage der Zulässigkeit
der Protestation sofort eine völlig konkrete Entscheidung
herausfordern und sicherlich auch regelmäßig das
Richtige getroffen werden.
Es sollte dann aber auch folgerichtig, falls die Protestation
als statthaft erscheint, nur der spezielle Grund
derselben im Hypothekenbuch eingeschrieben, d. i. je nach
Lage des Falls eingetragen oder vorgemerkt, jedenfalls
aber vermieden werden, Protestation gegen Veräußerung
und Verpfändung in dieser Allgemeinheit einzuschreiben.
Ein solcher allgemeiner Widerspruch ist auch streng genommen
gar nicht statthaft; denn jede Protestation muß
sich auf eine besondere Thatsache stützen, und in
der Aufnahme dieser Thatsache in das Hypothekenbuch
liegt die Protestation (Gönner, Kommentar Bd. l S.306).
Damit ist zugleich die Form derselben für jeden vorkommenden
Fall in bestimmter Weise vorgezeichnet, welche
um deswillen nicht zu unterschätzen ist, weil hiedurch der
Protestationsgrund und dessen rechtliche Tragweite sofort
und präzis ersichtlich wird. Es ist also vollkommen genügend,
wenn z. B. das Rückkaufsrecht mit den Worten
eingetragen wird: N. N. hat sich den Rückkauf der Sache
vorbehalten (laut Vertrags vom . . ). Es ist insbesondere
nicht nöthig, die rechtlichen Wirkungen der Protestation
im Hypothekenbuch zu bemerken, weil diese Wirkungen
einfach durch das Gesetz bestimmt werden, — und
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