Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Thronfolgegesetz  wurde  das  Familienstatut  vom  5.  (17.)  April
1797  publicirt,  das  die  Privilegien  und  den  Unterhalt  der  Mitglieder
  des  Kaiserhauses  und  die  Apanagenverwaltung  anordnete.
Es  ist  ca.  100  Seiten  stark;  eine  Menge  sehr  interessanter  Details
bezüglich  der  Apanagenverwaltung  haben  eine  solche  Voluminosität
  des  Gesetzesstückes  verursacht.

Beide  Gesetze,  Thronfolge-  und  Familienstatut,  wurden  als
ein  einheitliches  Ganze  bezeichnet  und  sollten  den  Fundamentalgesetzen
  desReichs  einverleibt  werden:  „Sie  sind,“  wurde  bedeutet,
„das  Fundament  für  das  Reich,  denn  das  Höchste  für  den  Staat
ist  eine  fest  bestimmte  und  ununterbrochene  Thronfolge.“  Dazu
sei  eine  Dynastie  nöthig,  für  deren  Bestand  und  Wohlergehen
man  durch  ein  genaues,  in’s  Detail  gehende  Familienstatut  vorherzusehen
  habe,  dessen  Grundsätze  unbedingt  (durchaus)  der
„Lage“  des  Staates  und  dem  „Recht  der  Natur“  entsprechen  müssen.

Welche  sonstigen  Statuten  im  Uebrigen  als  die  Fundamentalgesetze
  des  Reiches  zu  gelten  hätten,  wurde  nicht  gesagt.  Es
ist  diese  Frage  auch  aus  anderen  Gründen  nicht  zu  beantworten.
Jedenfalls  hat  bis  auf  den  Augenblick  als  solches  Fundamenalgesetz
  einen  eigenthümlichen  juristischen  Ausdruck  nur  das
Thronfolgegesetz  allein  gehabt:  denn  der  Kaiser  soll  bei  der
Thronbesteigung  und  Krönung  dessen  Beobachtung  angeloben
  (Reichsgrundgesetze,  Art.  17).  Dieser  Vorschrift  haben
seither  alle  Kaiser  in  allen  Stücken  genügt  und  die  verpflichtende
Bedeutung  derselben  stets  mit  besonderem  Nachdrucke  betont.
Unter  Kaiser  NıcoLavs  wurde  sie  in  die  erste  Ausgabe  des  Swod
Sakonow  aufgenommen  und  hat  sich  seither  unverändert  (als
Art.  17)  in  den  späteren  revidirten  Ausgaben  des  Swod  erhalten.
Das  genannte  specielle  Hausgesetz  oder  Familienstatut  vom
5.  April  1797  hat  eine  andere  juristische  Bedeutung  als  das
Thronfolgegesetz.  Sammt  dem  Thronfolgegesetz  wird  auch  das
Familienstatut  von  allen  volljährigen  Mitgliedern  des  Kaiserhauses
ausdrücklich  beschworen,  also  auch  vom  Thronfolger,  aber  als