Full text : Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

34

steht,  und  in  welcher  das  mit  dem  Departement  der  Justiz  beauftragte
Mitglied  des  Staatsministeriums  den  Vorsitz  fuͤhrt.

Das  Naͤhere  uͤber  die  Organisation  dieser  Behoͤrde  bestimmt  ein
Gesetz.

4.  Kreis-Directionen.
5.  160.

Die  Landes-Verwaltung  und  Polizei  soll  unmittelbar  unter  dem
Staatsministerium  vurch  Kreis-Directionen  geleitet  werden,  deren
Organksation  und  Geschäftskreis  durch  ein  Gesetz  bestimmt  ist.

Sechstes  Capitel.
Von  den  Finanzen.
8.  161.
1.  Sonderung  des  Fürstl.  Haushalts  von  dem
Staatshauzhalte.

Zur  Befbrderung  einer  geregelten  Finanzverwaltung  soll  der
Fürstl.  Haushalt  von  dem  Staatshaushalte  getrennt,  das  gesammte,
zur  Bestreitung  der  Staatshaushaltsbedürfnisse  bestimmte,  Einkommen
aus  den  Ueberschüssen  des  Cammerguts  und  der  Steuerverwaltung  aber
vereinigt  werden.

g.  162.
2.  Cammergut.

Die  sämmtlichen  Herzogl.  Domainen,  Forsten,  Jagden  und  Fischereien,
  die  damit  verbundenen  Gefälle  und  Gerechtsame,  so  wie  die
heimfallenden  ehne,  ferner  die  Berg=  und  Hüttenwerke,  die  Salinen,
Glas=  und  Ziegelhütten,  Steinbrüche,  Kalk=  und  Gypsbrennereien,
Braunkohlengruben  und  Torsstiche,  die  Porzellan  =  Fabrik  und  die
Münze  sollen  das  Cammergut  bilden.

5.  163.
3.  Stifter  St.  Blasii  et  Cyriaci.

Die  Güter  und  Gerechtsame  der  auf  den  Grund  des  Reichsdeputationshauptschlusses
  vom  25.  Febr.  1803  aufgehobenen  Stifter
St.  Blasii  et  Cxriaci  werden,  vorbehältlich  der  den  Präbendarien
aubgesetzten  Pensionen,  dem  Cammergute  einverleibt,  wie  solches  in
Ansehung  der  Abtei  Gandersheim  und  des  Klosters  St.  Ludgeri  vor
Helmstedt  früber  schon  gescheben  ist.

5  164.
4.  Rechtsverhältnisse  des  Cammerguts.

Die  bisherigen  Rechtsverhältnisse  des  Cammerguts,  und  namentlich
  die  Bestimmungen  des  Edicts  vom  1.  Mai  1794,  bleiben  unverändert.