Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Gefäße  und  der  ekwa  daran  befindlichen  besondern  Zeichen,  aufzuzeichnen,  auch,  dafern
von  dem  Schenkwirthe  eine  Contravention  gegen  die  städtischen  Bier-Zwangs-Gerechtsame
  nicht  zugegeben  wird,  das  in  Frage  befangene  Bier,  zum  Behuf  der  fernern,  von
der  Obrigkele  zu  veranstaltenden  Erörterungen,  einstweilen  unter  Siegel  zu  nehmen.

d.  6.

In  den  Fällen,  wo  eine  Versiegelung  nochwendig  wird,  (6.  4.  und  5.)  ist  solche
mit  dem  Gemeindesiegel  und  dem  Privatpetschafte  einer  Gerichtsperson  gehoͤrig  zu  bewirken.


G  7.

Uiber  den  Erfolg  der  Visikation  ist,  längstens  binnen  24  Seunden  nach  deren  Beendigung,

  der  Obrigkeit  ausführliche  Anzelge  zu  machen.  .

G.  8.

Appellationen  gegen  die  Visikationen,  oder  das  sonstige  Verfahren  dabei,  sind  zwar
der  Obrigkeit  mit  anzuzeigen;  allein  die  Gerichkspersonen  haben  sich  dadurch  von  der
beabsichtigten  Expedicion  niche  zurückhalten  zu  lassen.

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  am  16ten  December  1876.