1038 Nr. 168. 1916.
Belianntmachung,
brtreffend Regelung des Milchverkehrs vom 23. Oktober 1916.
Zur Regelung des Milchverkehrs werden auf Grund der Bekanntmachung des
Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch
vom 3. Oktober 1916 — R #l. S. 1100 — und der Bekanntmachung des Großherzog=
lichen Ministeriums des Innern vom 13. Oktober 1916 — Rbl. S. 994 — nachstehende
Anordnungen erlassen:
1.
Vollmilch darf nur an Vollmilchversorgungsberechtigte abgegeben werden — zu
vgl. § 4 der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts —.
*5 2.
Die Abgabe von Vollmilch darf in den Städten und Flecken nur auf Milchkarte
— zu vgl. jedoch § 6 — gegen Entwertung (Abtrennung, Durchlochen, Durchstreichen)
der der abgegebenen Menge entsprechenden Marken erfolgen.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann die Einführung der Milchkarte auch
ür andere Ortschaften anordnen; etwaige Anträge sind ihr durch Vermittelung der zu-
sürande Kreisbehörde für Volksernährung vorzulegen.
83.
Die Milchkarte — zu vgl. das in der Anlage A angeschlossene Muster — gilt im
d ganzen Gebiete des Großherzogtums.
Sie besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Milchmarken). Die
Abschnitte sind gültig nur im Zusammenhange mit der Stammkarte. Die Abschnitte
lauten auf 1, /4, ½ und ¼ Liter.
Die Ortsobrigkeiten haben für rechtzeitige Herstellung und Ausgabe der Karten
zu sorgen. Die Karten sind regelmäßg. für einen Zeitraum von 2 Monaten auszugeben.
Die entwerteten Marken und Karten sind von den Milchhändlern (Molkereien)
uU sammeln und allmonatlich an die Ortsobrigkeit bezw. den Gemeindevorstand zur
achprüfung der abgegebenen Milchmenge einzureichen.
8 4.
Jeder Haushaltungsvorstand erhält für jede zu seinem Haushalte gehörige voll-
milchversorgungsberechtigte Person eine Milchkarte, die zum Bezuge der
gesetzlich zustehenden Milchmenge berechtigt.
8 6.
Kranke erhalten Milchkarten nur auf Grund eines bei der Ortsobrigkeit einge-
(eichten, von dieser begründet erachteten, ärztlichen Zeugnisses. Bei ablehnendem #K
scheid ist Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, deren Ent-
scheidung endgültig ist. ·
Die Befugnis der Landesbehörde für Volksernährung zur Bewilligung von Milch-
karten bleibt hierdurch unberührt.