Nr. 168. 1916. 1043
(4) Bekanntmachung vom 25.Oktober 1916 zur Ausführung der Bunbesrats-
verordnung über Käse in der Fassung vom 20. Oktober 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Käse in der Fassung vom
20. Oktober 1916 — RG#Bl. S. 1179 — wird unter Aufhebung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 1916 — Rbl. Nr. 10 — folgendes bestimmt:
J.
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin ist die höhere Ver-
waltungsbehörde; auch werden von ihr die behördlichen Verrichungen aus § 3
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, aus § 4 und aus § 5 a Satz 2 der Bundesrats-
verordnung wahrgenommen.
II.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Abs. 1 der Verordnung
vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118 — obliegen.
III.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den
unter II bezeichneten Kommissaren ob.
IV.
Den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 8 der
Bundesratsverordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen
angemessene Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren.
Schwerin, den 25. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.