Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Geflügelhalter  oder  ihre  Beauftragte  haben  das  auf  dem  Wochenmarkt  zum  Verkauf
gestellte  Geflügel  vor  dem  Beginn  des  Verkaufs  bei  dem  Beauftragten  der  Marktaussichtsbehörde
  anzumelden  und  von  den  Käufern  sich  die  entsprechenden  Fleischmarken  (5  16  Absatz  1
Ziffer  2  und  Absatz  3)  verabfolgen  zu  lassen.  Diese  Fleischmarken  sind  dem  Beauftragten  der
Marktaufsichtsbehörde  abzuliefern,  welcher  hierüber  zu  wachen  und  den  Verkäufern  über  die
vollzogenen  Verkäufe  und  die  abgelieferten  Fleischmarken  eine  Bescheinigung  auszustellen  hat.

Als  Wildbret=  und  Geflügelhändler  sind  vom  Bezirksamt  auf  Ansuchen  nur  solche
Gewerbetreibende  zuzulassen,  welche  schon  vor  dem  1.  Mai  1916  in  offenen  Verkaufsstellen
Wild  oder  Geflügel  gewerbsmäßig  verabfolgt  und  sich  hierbei  nicht  als  unzuverlässig  erwiesen
haben.

Als  Aufkäufer  dürfen,  mit  dem  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs,  nur  zuverlässige  Personen
  zugelassen  werden,  welche  schon  vor  dem  1.  Mai  1916  das  Aufkaufen  von  Geflügel
gewerbsmäßig  betrieben  haben  und  von  einem  zugelassenen  Geflügelhändler  mit  dem  Aufkauf
  von  Geflügel  für  ihn  betraut  sind.

Über  die  Zulassung  ist  den  Wildbret=  und  Geflügelhändlern  und  den  Aufkäufern  ein
Ausweis  auszustellen,  welchen  die  Aufkäufer  beim  Aufkauf  mit  sich  zu  führen  haben.  Gegen
die  Versagung  der  Zulassung  ist  Beschwerde  an  den  Landeskommissär  zulässig,  welcher  endgültig
entscheidet.

Das  Aufkaufen  von  Geflügel  von  Haus  zu  Haus  und  von  Ort  zu  Ort  ist  nur  den
zugelassenen  Aufkäufern  gestattet  Der  Verkauf  von  Zuchtgeflügel  von  Geflügelhalter  zu
Geflügelhalter  bleibt  erlaubt.

Geflügelhalter,  welche  Geflügel  zum  eigenen  Verbrauch  schlachten,  haben  dies  dem  Kommunalverband
  oder  der  von  ihm  bezeichneten  Stelle  anzuzeigen.  Eine  entsprechende  Anrech
nung  auf  den  zulässigen  Verbrauch  von  Fleisch  ist  vorzunehmen,  wobei  für  die  Bewertung
*  16  dieser  Verordnung  maßgebend  ist.  Falls  der  Geflügelhalter  nicht  Selbstversorger  im
Sinne  des  §  12  ist,  hat  er  die  entsprechenden  Fleischmarken  abzuliefern.

8  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  14.  August  1916  iu  Kraft.
Karlsruhe,  den  11.  August  1916.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Der  Ministerialdirektor:

Weingärtner.
Dr.  Schühly.