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3. Hauptabschnitt — handelt von den Rechten und
Pflichten der Unterthanen, bestimmt: Jeder, der innerhalb
der Grenzen wohnt (auch Ausländer) ist zur Beobachtung der
Gesetze verpflichtet und kann den Schutz durch die Obrigkeit beanspruchen.
Jeder Sachse ist zum Militärdienst und zur Verteidigung
des Vaterlandes verpflichtet. Jedem Einwohner wird völlige
Gewissensfreiheit und Schutz in Glaubenssachen gewährt. Jeder
kann zu den höchsten Staatsämtern gelangen (früher nur Adelige).
Jeder hat das Recht, über gesetzwidriges Verfahren von Beamten
bei der vorgesetzten Behörde Beschwerde zu führen, eventuell seine
Wünsche dem Regenten persönlich vorzutragen. Alle Unterthanen
haben zu den Staatslasten beizutragen.
Wiederhole!
4. Hauptabschnitt — handelt von der Verantwortlichkeit
der Staatsdiener, namentlich der Minister, bestimmt:
Die Minister sind für ihre Amtshandlungen den Ständen
verantwortlich können von den Ständen zur Rechenschaft gezogen
werden). Solange der König der katholischen Kirche angehört,
liegt die oberste Leitung der evangelischen Kirche in den Händen
des Kultus= und zweier anderer Minister (in evangelicis beauftragte
Staatsminister), die der evangelischen Konfession angehören müssen.
Wiederhole! Zusammenfassen des Ganzen!
5. Hauptabschnitt — handelt von der Rechtspflege,
bestimmt u. a., daß niemand ohne gesetzlichen Grund verhaftet
oder bestraft, und daß niemand über 24 Stunden über die Ursache
seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden darf. Dem
Könige steht in allen Straffällen das Begnadigungsrecht zu; er
kann die von den Gerichten zuerkannten Strafen vermindern oder
gänzlich erlassen. (Einzelne Bestimmungen dieses Abschnittes haben
Abänderungen erfahren durch das bürgerliche Gesetzbuch, das
König Johann am 2. Januar 1863 gab, und durch das Reichsstrafgesetzbuch
vom 31. Mai 1870 und die Strafprozeßordnung
des deutschen Reiches.
Wiederhole!
6. Hauptabschnitt — handelt von den Kirchen, Unterrichtsanstalten
2c., bestimmt, daß neue Klöster nicht errichtet,
Jesuiten und andere geistliche Orden nicht ins Land ausgenommen
werden dürfen, und überträgt dem Kultusministerium die Oberaufsicht
über alle Konfessionen.
Wiederhole!
7. Hauptabschnitt — handelt von der Zusammensetzung
und Wirksamkeit der Stände, bestimmt: Die Ständeversammlung
(Landtag) zerfällt in 2 Kammern, die in ihren Rechten