Metadata : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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3.  Hauptabschnitt  —  handelt  von  den  Rechten  und
Pflichten  der  Unterthanen,  bestimmt:  Jeder,  der  innerhalb
der  Grenzen  wohnt  (auch  Ausländer)  ist  zur  Beobachtung  der
Gesetze  verpflichtet  und  kann  den  Schutz  durch  die  Obrigkeit  beanspruchen.
  Jeder  Sachse  ist  zum  Militärdienst  und  zur  Verteidigung
  des  Vaterlandes  verpflichtet.  Jedem  Einwohner  wird  völlige
Gewissensfreiheit  und  Schutz  in  Glaubenssachen  gewährt.  Jeder
kann  zu  den  höchsten  Staatsämtern  gelangen  (früher  nur  Adelige).
Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetzwidriges  Verfahren  von  Beamten
bei  der  vorgesetzten  Behörde  Beschwerde  zu  führen,  eventuell  seine
Wünsche  dem  Regenten  persönlich  vorzutragen.  Alle  Unterthanen
haben  zu  den  Staatslasten  beizutragen.

Wiederhole!

4.  Hauptabschnitt  —  handelt  von  der  Verantwortlichkeit
  der  Staatsdiener,  namentlich  der  Minister,  bestimmt:
  Die  Minister  sind  für  ihre  Amtshandlungen  den  Ständen
verantwortlich  können  von  den  Ständen  zur  Rechenschaft  gezogen
werden).  Solange  der  König  der  katholischen  Kirche  angehört,
liegt  die  oberste  Leitung  der  evangelischen  Kirche  in  den  Händen
des  Kultus=  und  zweier  anderer  Minister  (in  evangelicis  beauftragte
Staatsminister),  die  der  evangelischen  Konfession  angehören  müssen.

Wiederhole!  Zusammenfassen  des  Ganzen!

5.  Hauptabschnitt  —  handelt  von  der  Rechtspflege,
bestimmt  u.  a.,  daß  niemand  ohne  gesetzlichen  Grund  verhaftet
oder  bestraft,  und  daß  niemand  über  24  Stunden  über  die  Ursache
seiner  Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden  darf.  Dem
Könige  steht  in  allen  Straffällen  das  Begnadigungsrecht  zu;  er
kann  die  von  den  Gerichten  zuerkannten  Strafen  vermindern  oder
gänzlich  erlassen.  (Einzelne  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  haben
Abänderungen  erfahren  durch  das  bürgerliche  Gesetzbuch,  das
König  Johann  am  2.  Januar  1863  gab,  und  durch  das  Reichsstrafgesetzbuch
  vom  31.  Mai  1870  und  die  Strafprozeßordnung
  des  deutschen  Reiches.

Wiederhole!

6.  Hauptabschnitt  —  handelt  von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten
  2c.,  bestimmt,  daß  neue  Klöster  nicht  errichtet,
Jesuiten  und  andere  geistliche  Orden  nicht  ins  Land  ausgenommen
werden  dürfen,  und  überträgt  dem  Kultusministerium  die  Oberaufsicht
  über  alle  Konfessionen.

Wiederhole!

7.  Hauptabschnitt  —  handelt  von  der  Zusammensetzung
  und  Wirksamkeit  der  Stände,  bestimmt:  Die  Ständeversammlung
  (Landtag)  zerfällt  in  2  Kammern,  die  in  ihren  Rechten