Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  9.  1916.  51

Bekanntmachung,
betreffend  "

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
«  Vom  9.  Januar  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.Oktober  1871
ReB#l.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (RGl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntdes

  Bundesrats  vom  6.  Januar  1916  (RG#Bl.  S.  2),  betreffend  die  Fristen

des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende
Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken
  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den  Kreisen  Gerdauen
und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens
oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort
des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens
  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen
und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:  ·  -

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  Januar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Januar  1916  oder  später
eintritt
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  April  1916  eingetreten  ist,
am  1.  Mai  1916;  .
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  April  1916  oder  später
eintritt
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  den  obigen  Vorschriften  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß
ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestaustrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos

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