Full text : Zur Vorgeschichte des Weltkrieges.

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IV.  Kapitel.

Die  Handelskammer,  Gewerbekammer  und  die
Kammer  für  Landwirtschaft.

§  35.  „Zur  Förderung  des  Handels  und  der  Schiffahrt  sowie
der  Interessen  der  Kaufmannschaft  bestehen  der  Kaufmannskonvent
und  die  Handelskammer“  (Verf.  §  85).

„Zur  Förderung  der  Gewerbe  und  der  Interessen  des  Gewerbestandes
  bestehen  der  Gewerbekonvent  und  die  Gewerbekammer“  (Verf.
8  86).

„Zur  Förderung  der  Interessen  der  Landwirtschaft,  insbesondere
des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht,  besteht  die  Kammer  für  Land—
wirtschaft“  (Verf.  §  87).

Die  genannten  Vertretungen  der  Berufsinteressen,  wie  sie  ähnlich
in  Hamburg  und  Lübeck  und  mit  weniger  weitgehenden  staatlichen
Funktionen  auch  in  andern  deutschen  Staaten  bestehen,  verdanken  ihre
Aufnahme  in  die  Verfassung  der  tatsächlichen  Bedeutung,  die  dem
Handel,  dann  auch  dem  Gewerbe  für  den  Staat  zukommt.')

Ihre  Organisation  beruht  auf  Gesetz;  sie  sind  staatliche  Organe,
durch  die  Verfassung  zur  Mitwirkung  bei  staatlichen  Aufgaben  berufen;
als  solche  sind  sie  nicht  Behörden  —  verwalten  nicht  —,  sondern
beratende  und  beschließende  Körperschaften,  Repräsentativorgane,  darin
gleich  der  Bürgerschaft.“)  Ihre  Hauptaufgabe  ist,  die  Regierung
durch  Berichte  und  Gutachten  in  den  ihre  Berufszweige  betreffenden
Angelegenheiten  zu  unterstützen.  Die  Handels-  und  Gewerbekammer

1)  Die  Protokolle  v.  1848  sprechen  dies  aus  (Bd.  II  S.  235):  „Nur  die
Eigentümlichkeit  unsers  kleinen  Staates,  —  welcher  nicht  bloß  seine  Wohlfahrt
durch  die  Blüte  des  Handels  und,  wenngleich  in  geringerem  Grade,  auch  der
Gewerbe,  bedingt  finden,  sondern  in  der  vorherrschenden  Pflege  und  Entwicklung
dieser  mittelbar  ganz  Deutschland  berührenden  Interessen  die  Rechtfertigung
und  Sicherung  seiner  Existenz  selbst  erkennen  muß,  —  konnte  als  eine  Ausnahme
  von  jener  Regel  es  rechtfertigen,  daß  die  Formen,  in  welchen  die
Sorge  des  Staats  für  diese  seine  Lebensinteressen  dauernd  gesichert  bleiben
soll,  in  den  Organismus  des  Staats  selbst  aufgenommen  werden.“

2)  G.  Meyer,  Deutsches  Verw.  R.  Bd.  1  §  98  S.  276  f.;  Löning,  Verw.
R.  §  127  S.  525  .—  Stegemann,  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  Handelskammern
  in  Preußen  in  Schmollers  Jahrb.  Bd.  XII  S.  620.

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