Full text : Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.

V.  Das  Abgeordnetenhaus.  1.  Verordn.  v.  30.  Mai  1849.  88  11—13.  463

86.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das  Gesetz
betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,  vom  24.  Juni  1891  (Gesetz-Samm
S.  231)  werden  aufgehoben.

7.
Bis  zum  Erlasse  des  eseh  werden  die  Bestimmungen  der  Artikel  71
und  115  der  Verfassungsurkunde,  soweit  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehen,
  außer  Kraft  gesetzt.

8.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft,
jedoch  erhalten  §  3  und  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  die  Vorschrift
des  §  1,  wonach  bei  der  Bildung  der  Urwählerabtheilungen  die  direkten  Gemeinde-,
Kreis-,  Bezirks--  und  Provinzialsteuern  in  Anrechnung  #u  kommen  haben,  erst  mit
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  Meiner  Nacht  „Hohenzollern“,  den  29.  Juni  1893.

(L.  S.  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  iquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

8  11.

Wo  keine  Klassensteuer  erhoben  wird,  tritt  für  dieselbe  zunächst  die  etwa
in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  4.  April  1848,  anstatt  der  indirekten,  eingeführte
  direkte  Staatssteuer  ein.

Wo  weder  Klassensteuer  noch  klassificirte  Steuer  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  4.  April  1848  erhoben  wird,  tritt  an  Stelle  der  Klassensteuer
die  in  der  Gemeinde  zur  Hebung  kommende,  direkte  Kommunalsteuer.

Wo  auch  eine  solche  ausnahmsweise  nicht  besteht,  muß  von  der  Gemeindeverwaltung
  nach  den  Grundsätzen  der  Klassensteuerveranlagung  eine  ungefähre
Einschätzung  bewirkt  und  der  Betrag  ausgeworfen  werden,  welchen  jeder  Urwähler
  danach  als  Klassensteuer  zu  zahlen  haben  würde.

Wird  die  Gewerbesteuer  von  einer  Handelsgesellschaft  entrichtet,  so  ist  die
Steuer,  behufs  Bestimmung,  in  welche  Abtheilung  die  Gesellschafter  gehören,
zu  gleichen  Theilen  auf  dieselben  zu  repartiren.

Zu  Absatz  1  bis  3  siehe  Anmerk.  A.  zu  §  12.

12.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
höchsten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Dritttheils  der  Gesammtsteuer
(§  10)  fallen.  «

Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Grenze  des  zweiten  Dritttheils  fallen.

Die  dritte  Abtheilung  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten  Urwählern,
  auf  welche  das  dritte  Dritttheil  fällt.  In  diese  Abtheilung  gehören
auch  diejenigen  Urwähler,  welche  keine  Steuer  zahlen.

A.  Abgeändert  —  nicht  für  die  Hohenzollernschen  Lande!  —  durch  8  1  Abs.  2,  §  2  des  Ge-Lühes,
  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,  vom  29.  Juni  1893,  oben  Anmerk.  B
zu  §  10.

B.  Siehe  auch  §  5  des  Wahlreglements.

8  13.

Solange  der  Grundsatz  wegen  Aufhebung  der  Abgabenbefreiung  in
Bezug  auf  die  Klassensteuer  und  direkte  Kommunalsteuer  noch  nicht  durch—