Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

52  Nr.  9.  1916.

bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne
die  verlängerte  Pxotestfrist"  auf  der  Rickseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel
neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und
im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Prbtest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch
emacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des
geigescten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vdo  .  ab“.  Der  Zeitpunkt,
von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post
bie  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einiehung
  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen.  Bezahlung  der
echselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der
Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.  "  "

h  C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so
wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  por,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
am  31.  Januar  oder  1.  Mai  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Mit  dieser  Nr.  9  werden  ausgegeben:  Nr.  8  und  9  des  Reichsgesetzblatts  von  1918.