Nr. 173. 1916. 1083
und von der auftraggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheines für
Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine sind bei der Be-
schlagnahmestelle (Vordruckverwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin §W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich.
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb= und Fertigerzeug=
nisse für Heeres= oder Marinebedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften hergestellt werden:
a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45 englisch und zu Seiler-
waren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe ver-
arbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Menge an Garnen und Seiler-
waren nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen, am
1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes an Bastfasern gleich-
kommt. Die Vorräte an Garnen feiner als Nr. 30 dürfen ⅛ des beschlag-
nahmten Gesamtvorrates an Garnen nicht überschreiten.
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Be-
stände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem
25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführten Rohstoffe und die Mengen
der gemäß § 5 Ziffer b bezeichneten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ½2
des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garne nicht
feiner als Leinengarn Nr. 30 und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneinge-
schränkt auch auf Vorrat arbeiten.
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vor-
räte nur mit einem Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen.
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maß-
gabe verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr
als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden
gewesenen Bastfasergarnbestände gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom
1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 26. Mai 1915 aus dem
Ausland eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. § 8);
sie müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden.
Als Rohstoff= bezw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen
Mengen: Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände
im Sinne dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb= und Fertig-
erzeugnisse anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seil-
schlagmaschinen usw.) verlassen haben.
§ 7.
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Ausland eingeführten Bastfaser-
rohstoffen (lauch Werg) und Abfällen bezw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist-