Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1084 Nr. 173. 1916. 
nur an die Bastfaser-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Werderscher Markt 4, 
die Veräußerung und Lieferung der inländischen Rohstoffe nur an die Kriegs-Flachsbau= 
Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Markgrafenstr. 36, oder an Personen gestattet, 
welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegen- 
stände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch 
Vermittelung der Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung zu richten. 
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im 
Sinne dieser Bekanntmachung. 
Die Veräußerung und Lieferung anderer als aus dem Ausland eingeführter Ab- 
fälle ist in Mengen bis zu 6000 kg erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und 
Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände. Die Veräußerung oder Lieferung 
rößerer Mengen der vorbezeichneten Abfälle *) ist nur an die Aktiengesellschaft zur 
Verwerkung von Stoffabfällen, Berlin W. 9, Bellevuestr. 12 a, oder an Personmen oder 
Firmen gestattet, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
öniglich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Ankaufs der bezeich- 
neten Abfälle erhalten haben. 
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, 
Ladungen der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, welche die Zusammensetzung einer 
der folgenden Gruppen haben: 
Gruppe A. Garnreste, 
B. Naßspinnabfälle, 
Kämmlinge, 
. Kardenabfsälle, 
. Wergabfall und Schwingabfall, 
Kehricht oder Scherabfall. 
S. 
Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
a) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaserhalberzeugnisse an Selbst- 
verarbeiter sowie an die Leinengarn-Abrechnungsstelle A.-G., Berlin W. 56, 
Schinkelplatz 1—4, oder an Personen, welche im Besitz eines schriftlichen 
Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegen- 
stände sind; 
b) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 6 Ziffer 2 herge- 
stellten Erzeugnisse zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen 
gegen Belegschein. 
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*) Es wird auf die Bekanntmachung, betrefsend Höchstpreise für Bastfaserabfälle vom 8. Sep- 
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