1084 Nr. 173. 1916.
nur an die Bastfaser-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Werderscher Markt 4,
die Veräußerung und Lieferung der inländischen Rohstoffe nur an die Kriegs-Flachsbau=
Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Markgrafenstr. 36, oder an Personen gestattet,
welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegen-
stände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch
Vermittelung der Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung zu richten.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im
Sinne dieser Bekanntmachung.
Die Veräußerung und Lieferung anderer als aus dem Ausland eingeführter Ab-
fälle ist in Mengen bis zu 6000 kg erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und
Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände. Die Veräußerung oder Lieferung
rößerer Mengen der vorbezeichneten Abfälle *) ist nur an die Aktiengesellschaft zur
Verwerkung von Stoffabfällen, Berlin W. 9, Bellevuestr. 12 a, oder an Personmen oder
Firmen gestattet, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
öniglich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Ankaufs der bezeich-
neten Abfälle erhalten haben.
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet,
Ladungen der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, welche die Zusammensetzung einer
der folgenden Gruppen haben:
Gruppe A. Garnreste,
B. Naßspinnabfälle,
Kämmlinge,
. Kardenabfsälle,
. Wergabfall und Schwingabfall,
Kehricht oder Scherabfall.
S.
Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaserhalberzeugnisse an Selbst-
verarbeiter sowie an die Leinengarn-Abrechnungsstelle A.-G., Berlin W. 56,
Schinkelplatz 1—4, oder an Personen, welche im Besitz eines schriftlichen
Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegen-
stände sind;
b) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 6 Ziffer 2 herge-
stellten Erzeugnisse zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen
gegen Belegschein.
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*) Es wird auf die Bekanntmachung, betrefsend Höchstpreise für Bastfaserabfälle vom 8. Sep-
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