Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 175. 1916. 1093 
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Haushaltungslisten 
und Zählbezirkslisten spätestens bis zum 4. Dezember 1916 einzu- 
senden: 
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen 
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter 
an die zuständigen Großherzoglichen Amter, die Magistrate und 
Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste ist von den Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren 
* 5. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die 
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten auf 
Vollzähligkeit und Richtigkeit zu prüfen und sie dann — in den Städten zusam- 
men mit den Zusammenstellungen aus den Städten selbst — in eine ent- 
sprechende Zusammenstellung für ihren obrigkeitlichen Bezirk, unter Benutzung 
des Vordrucks der Ortsliste, zu übertragen und aufzurechnen und diese Zusam- 
menstellung zusammen mit den zugehörigen Ortslisten und mit den sämtlichen 
zugehörigen Zählbezirks= und Haushaltungslisten spätestens bis 7. Dezember 
1916 an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben für 
eine pünktliche Innehaltung dieser Termine Sorge zu tragen. 
86. 
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der 
Ergebnisse der Volkszählung beauftragt und hat die in § 8 der Bundesrats- 
verordnung vorgeschriebene Nachweisung der vorläufigen Ergebnisse bis zum 
21. Dezember in je einer Ausfertigung an das Großherzogliche Ministerium 
des Innern, die Landesbehörde für Volksernährung und das Kaiserliche Sta- 
tistische Amt einzusenden. 
§5 7. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonne- 
nen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; diese Nachrichten dürfen
	        
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