Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1094 Nr. 175. 1916. 
nur zu den vom Reichskanzler oder dem Großherzoglichen Ministerium des 
Innern bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden. 
Schwerin, den 10. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 10. November 1916, betresfend Biehzählung am 
1. Dezember 1916. 
Für die Ausführung der am 1. Dezember d. Is. nach der Bundesratsverord- 
nung vom 4. November 1916 (RBl. S. 1249) stattfindenden Viehzählung 
gelten die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die 
alljährlich vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. 1913 Nr. 48) mit der Maß- 
gabe, daß die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen Zählbezirks- 
und Haushaltungslisten in diesem Jahre bis zum 4. Dezember zu. geschehen 
hat, und zwar: 
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen im 
Großherzoglichen Domanium den Klosterämtern und den Stadt- 
gebieten bezw. von den Ortsrorstehern in den nicht gemeindlich ver- 
faßten Ortschaften dieser Geb ete an die vorgesetzten Großherzoglichen 
Amter, die Klosterämter und Magistrate; 
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. » 
Die Großherzoglichen Ämter, die Klosterämter und die Magistrate haben 
die von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern eingesandten Listen zu 
prüfen und sie nach Veranlassung der notwendigen Berichtigungen und Ver- 
vollständigungen bis zum 8. Dezember unter Beifügung einer Zusammen- 
stellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk, für welche die Ortsliste als 
Formular zu benutzen ist, an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin 
einzusenden. 
Die für die Zählung vorgeschriebenen Formulare werden den Gemeinde- 
vorständen bezw. Ortsvorstehern im Großherzoglichen Domanium, den Kloster- 
ämtern und den Stadtgebieten und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.