Ar. 176. 1097
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mlechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 14. November 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats
über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Rl. S. 846). (2) Bekannt-
machung, betreffend Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen.
(3) Bekanntmachung, betreffend Handel mit Apfel= und Birnenwein.
(4) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers
vom 2. November 1916 über Höchstpreise für Hafernährmittel. (5) Be-
kanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Oktober
1916 über Rohtabak (R#l. S. 1145). (6) Bekanntmachung, betreffend
Verbot der Ausbeutung von Kriegsbeschädigten. (7) Bekanntmachung,
betreffend Tanzunterricht.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. November 1916 zur Ausführung der Berordnung
bes Bundesrats über Hülsenfriüchte vom 29. Juni 1916 (Röenl. S. 846).
Bei dem Verkehr mit Hülsenfrüchten sind drei Arten von Saatgut zu unter-
scheiden:
a) „Anerkanntes Saatgut“ sind solche Hülsenfrüchte aus anerkannten
Saatgutwirtschaften, auf welche sich die Anerkennung erstreckt. Als
anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der
Sondernummer des gemeinsamen Tarif-Verkehrsanzeigers für den
Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staats-
eisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen
und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Pri-
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