Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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b 
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Nr. 176. 1916. 
vateisenbahnen vom 16. September 1916 nebst Nachträgen, Ergän- 
zungen und Berichtigungen aufgeführt sind. 
„Saatgut, das durch eine Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt ist“. 
Die Zuständigkeit der Saatstellen ist durch die Bekanntmachung vom 
15. August 1916 — Rol. Nr. 128 — geregelt. 
„Nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes Saatgut“. Hierzu kann 
Saatgut jeder Herstammung dienen, wenn es nur nachweislich zum 
Gemüseanbau verwendet wird. 
Der Nachweis ist in folgender Weise zu liefern: 
1. 
Will der Erwerber der Hülsenfrüchte sie selbst zum Anbau als Ge- 
müse verwenden, so hat er durch Bescheinigung der Ortsobrigkeit des 
Anbauortes, im ritterschaftlichen Gebiet durch Bescheinigung des 
Kommissars des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes 
nachzuweisen, welche Mengen an Saatgut er zum Anbau braucht. 
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn es sich um Mengen von nicht 
mehr als 5 kg handelt. Die Bescheinigung ist von dem Veräußerer 
des Saatguts aufzubewahren. 
Will der Erwerber der Hülsenfrüchte sie als Zwischenhändler an Ge- 
müsebauer weiter veräußern, so bedarf er dazu bei jedem Ankauf 
einer von der Ortsobrigkeit bezw. dem Kommissar auszustellenden 
Genehmigung, welche die Menge der anzukaufenden Hülsenfrüchte, so- 
wie den Namen und Wohnort des Verkäufers enthalten muß. Die 
Genehmigung ist von dem Verkäufer aufzubewahren. Die Ortsobrig- 
keit bezw. der Kommissar hat die ordnungsmäßige Verwendung der 
an Zwischenhändler abgegebe 2en Hülsenfrüchte zu überwachen. 
Schwerin, den 10. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
(2) Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend Absatz von Gemllse- 
konserven und Faßbohnen. 
Nachstehende in Nr. 264 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. vom 7. November 1916 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 10. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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