Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 176 1916. 1099 
WBekanntmachung. 
Auf Grund der Verordnung vom 5. August d. Is. (RG#l. Nr. 180 S. 914 u. ff.) 
geben wir bekannt: 
Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen ist auf Veranlassung des Herrn 
Reichskommissars verboten. Den Fabriken ist zur Zeit der Versand freigegeben. Hier- 
durch sind die Fabriken in der Lage, noch vor Eintritt des Frostes die Waren an die 
Orte zu versenden, für die sie bestimmt sind. Der Versand an die Abnehmer der Fabri- 
kanten darf nur unter der Bedingung erfolgen, daß die Ware nicht an die Verbraucher 
gelangt, solange das Absatzverbot besteht. 
Auf die Strafbestimmungen im §5 9 der Verordnung vom 5. August d. Is. wird 
ausdrücklich hingewiesen. 
Berlin, den 7. November 1916. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Dr. Kanter. 
(3) Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend Handel mit Apfel- 
und Birnenwein. 
Nachstehende in Nr. 263 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, G. 
m. b. H., vom 3. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. 
Schwerin, den 10. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
WBekanntmachung. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geben wir hierdurch be- 
kannt, daß der Handel mit 1916er Apfel= und Birnenwein so lange verboten ist, bis wir 
Höchstpreise für den Großhandel, Kleinhandel und Ausschank festgesetzt haben. 
Berlin SW. 68, den 3. November 1916. 
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, G. m. H. 
Härtel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.