1100 Nr. 176. 1916
(4) Bekanntmachung vom 10. November 1916 zur Ausführung der Verordnung
des Reichskanzlers vom 2. November 1916 über Höchstpreise für Hafernährmittel.
In Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 2. November 1916
über Hoöchstpreise für Hafernährmittel — Rl. S. 1242 — wird bestimmt:
Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 3 der Verord-
nung vom 2. November 1916 sind die Kreisbehörden für Volksernährung.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 10. November 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 10. Oktober 1916 über Rohtabak (RGBl. S. 1145).
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Oktober 1916 über Roh-
tabak (RGBl. S. 1145) wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4 und 10 Abs. 1 der Bundesrats-
verordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in dem
die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks
des Kommunalverbandes — vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli
1916 (Rbl. Nr. 118) — obliegen.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 2 der Bundesrats-
verordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu Schwerin.
K.
Für die Schließung der Betriebe und Geschäfte (§ 10 der Bundesrats-
verordnung) ist von den unter Ziffer 1 Abs. 1 genannten diejenige zu-
ständig, in deren Bezirke sich der Betrieb oder das befindet. Gegen
die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Sie ist an die Gewerbe--
kommission binnen einer Woche von dem Tage der Verfügung