Ar. 180. 415#8
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 21. November 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Reichskänzlers
vom 4. November 1916 über Höchstpreise für Zwiebeln. (2) Bekannt-
machung, betreffend ausländische Zwiebeln. (3) Bekanntmachung, be-
treffend Absatzverbot für Dörrgemüse. (4) Bekanntmachung, betreffend
Verwendung von Marmeladen zur Branntweinherstellung. (5) Bekannt-
machung, betreffend Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen. (6) Be-
kanntmachung, betreffend Kriegsreifeprüfungen an den höheren Lehr-
anstalten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 17. November 1916 zur Ausführung der Verord-
nung des Reichskanzlers vom 4. November 1916 über Höchstpreise fÜr Zwiebeln.
» Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 4. November 1916
über Höchstpreise für Zwiebeln — RGBl. S. 1257 — wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rböl. Nr. 118
— finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
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