1126 Nr 180. 1916.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden übertragenen Befug-
nisse können durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
III.
Die Geschäfte der zuständigen Behörde werden von den Kreisbehörden für
Volksernährung wahrgenommen.
Schwerin, den 17. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
12) Bekanntmachung vom 17. November 1916, betreffend ausländische Zwiebeln.
Auf Grund des § 5 der Verordnung des Reichskanzlers vom 4. November
1916 über Hoöchstpreise für Zwiebeln — Rl. S. 1257 — wird mit Zustim-
mung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts hierdurch bestimmt, daß für
ausländische Zwiebeln, die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder ihren
Beauftragten verkauft werden, die Höchstpreise der Verordnung vom 4. No-
vember 1916 nicht gelten.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst wird nähere Anordnungen für vH
Kommunalverbände, die von ihr Zwiebeln erhalten, treffen.
Schwerin, den 17. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Inmern.
L. v. Meerheimb.
!(3) Bekanntmachung vom 17. November 1916, betreffend Absatzverbot für
Dörrgemüse.
Rachstehende in Nr. 269 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. vom 14. November 1916
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.