1130 Nr. 180. 1916
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Stichtag, Meldefrift, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der am Beginn des 21. November 1916 vorhandene Be-
stand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Meldung hat bis zum 30. No-
vember 1916 an die Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung,
Berlin W. 15, Lietzenburger Straße 18—20, zu erfolgen.
g 6.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen „Meldescheinen für Bestands-
aufnahme von Werkzeugmaschinen“ zu erfolgen. Es werden für jede der im § 2 auf-
geführten Maschinenklassen besondere mit dem gleichen Buchstaben bezeichnete „Klassen-
listen“ sowie für die Gesamtmeldung „Sammellisten“ ausgegeben. In die Klassenlisten
sind nur die Stückzahlen der entsprechenden Maschinen einzutragen, während in der
Sammelliste jede einzelne Maschine aufzuführen ist.
Die Meldescheine sind bei dem Verein deutscher Werkzeugmaschinenfabriken,
Berlin W. 15, Bayerische Straße 2 oder bei dem Verein Deutscher Maschinen-Bau-
Anstalten, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, anzufordern. Die Anforderung
hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze An-
ferderung der gewünschten Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer
dresse und Firmenstempel.
Die Sammellisten und die zugehörigen Klassenlisten sind von jedem Anmeldenden
ordnungsgemäß postfrei zu machen und an die Königliche Feldzeugmeisterei, Technische
Zentral-Abteilung, Berlin W. 15, Lietzenburger Straße 18—20, einzusenden. Die
Zahl der auf einer Sammelliste gemeldeten Maschinen muß mit der Gesamtzahl der
in die zugehörigen Klassenlisten eingetragenen Maschinen übereinstimmen.
8 6.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung und demnach nicht
zu melden sind:
1. diejenigen Maschinen der im § 2 bezeichneten Art, welche für Kriegszwecke
voll und ausschließlich und für eine voraussichtlich längere Dauer als zwei
Monate vom Stichtage ab beschäftigt sind,
. diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung befindlichen Maschinen, die
ihrerseits wieder zur Erzeugung von Maschinen der im 5 2 genannten Art
und von Maschinen für Kriegszwecke verwendet werden.
Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen Maschinen, welche verwendet
werden zur Herstelung von Waffen, Munition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flugzeugen,
Flugschiffen, Bekleidung und Nahrungsmitteln für die Heeres= oder Marineverwaltung,
sowie von Geräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie.
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