Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 180. 1916. 1141 
87. 
Anfragen und Antrüge. *- 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sin 
an das gibru worseen Kriegsministerium, Abteilung B, Ler#in W. 9, Leipziger 
Straße 5, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Bestandsaufnahme 
von Werkzeugmaschinen“ zu versehen. 
8 8. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 21. November 1916 in Kraft. 
Altona, den 21. November 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanteri 
(6) Bekanntmachung vom 20. November 1916, betreffend Kriegsreife- 
prüfungen an den höheren Lehranstalten. 
ie Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. November 1915 (Pöl. 
Nr. 180) sind vom 1. Dezember d. Is. ab sinngemäß auf diejenigen Schüler 
höherer Lehranstalten anzuwenden, welche Michaelis 1916 die Versetzung in die 
Oberprima, Unterprima, Obersekunda oder Untersekunda erreicht haben, wenn 
sie infolge der Einberufung ihrer Jahresklasse oder als Fahnenjunker in den 
Heeresdienst eingestellt werden. 
Sekundanern, die als Fahnenjunker eintreten wollen, bevor die Einberu- 
fung ihrer Jahresklasse stattfindet, darf jedoch die Reife für die höhere Klasse 
nicht vorzeitig erteilt werden. Dagegen darf solchen Obersekundanern, welche 
ihre Annahme als Anwärter auf die Seeoffizierlaufbahn nachweisen, vom 
1. Dezember d. Is. ab die Reife für die Unterprima zuerkannt werden, auch 
wenn ihre Jahresklasse noch nicht zum Heeresdienst einberufen ist. 
Schwerin, den 20. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
  
Mit dieser Nr. 180 werden ausgegeben: Nr. 260, 261 und 262 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1916.
	        
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