Nr. 180. 1916. 1141
87.
Anfragen und Antrüge. *-
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sin
an das gibru worseen Kriegsministerium, Abteilung B, Ler#in W. 9, Leipziger
Straße 5, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Bestandsaufnahme
von Werkzeugmaschinen“ zu versehen.
8 8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. November 1916 in Kraft.
Altona, den 21. November 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanteri
(6) Bekanntmachung vom 20. November 1916, betreffend Kriegsreife-
prüfungen an den höheren Lehranstalten.
ie Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. November 1915 (Pöl.
Nr. 180) sind vom 1. Dezember d. Is. ab sinngemäß auf diejenigen Schüler
höherer Lehranstalten anzuwenden, welche Michaelis 1916 die Versetzung in die
Oberprima, Unterprima, Obersekunda oder Untersekunda erreicht haben, wenn
sie infolge der Einberufung ihrer Jahresklasse oder als Fahnenjunker in den
Heeresdienst eingestellt werden.
Sekundanern, die als Fahnenjunker eintreten wollen, bevor die Einberu-
fung ihrer Jahresklasse stattfindet, darf jedoch die Reife für die höhere Klasse
nicht vorzeitig erteilt werden. Dagegen darf solchen Obersekundanern, welche
ihre Annahme als Anwärter auf die Seeoffizierlaufbahn nachweisen, vom
1. Dezember d. Is. ab die Reife für die Unterprima zuerkannt werden, auch
wenn ihre Jahresklasse noch nicht zum Heeresdienst einberufen ist.
Schwerin, den 20. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Mit dieser Nr. 180 werden ausgegeben: Nr. 260, 261 und 262 des Reichs-Gesetzblatts
von 1916.